Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 548
Mängelansprüche des Bauherrn können weder ausgeschlossen noch auf Nacherfüllung beschränkt werden. Eine formularmäßige Verkürzung der Frist für Mängelansprüche von fünf Jahren aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist unzulässig.
Rz. 549
Auch eine kurze Rügefrist für Mängel nach deren Erkennbarkeit, deren Ablauf die Gewährleistung ausschließen soll, ist sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern gegenüber nicht formularmäßig aufzuerlegen.
Rz. 550
Wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Arbeiten am Bauwerk – außer bezüglich eines Flachdachs – pauschal auf zehn Jahre oder für verdeckte Mängel auf 30 Jahre erweitert, so ist beides gleichermaßen mangels anerkennenswerten Interesses des Bauherrn an dieser Verlängerung unwirksam. Es ist möglich, den Verjährungsbeginn formularmäßig mit dem Tag der Schlussabnahme zu verbinden, da die genannte Klausel dem Leitbild der gesetzlichen Regelung im BGB, die keine Teilabnahmen vorsieht, entspricht.
Rz. 551
Die formularmäßige Vereinbarung einer obligatorischen Schiedsgutachterklausel, der zufolge ein Gutachter verbindlich über das Vorhandensein von Mängeln befindet, kann wegen des damit verbundenen Ausschlusses von Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens und weitgehendem Ausschluss des Rückgriffs auf den staatlichen Rechtsschutz nicht wirksam vereinbart werden. Bei Häusern ist ein Schiedsgutachten wegen der erheblichen Risiken bei der Feststellung von Mängeln per se unwirksam.
Rz. 552
Klauseln, die bei jedem Mängelbeseitigungsverlangen einen Neubeginn der Verjährung vorsehen, können damit zu einer unbegrenzt langen Gewährleistungszeit führen und verstoßen gegen § 307 BGB. Ebenfalls unzulässig ist es, wenn der Bauherr sich bei Mängeln ein Minderungsrecht einräumen lässt, das von einer Nachbesserung unabhängig ist. Es darf zudem keine Unklarheit oder gar eine Wahlmöglichkeit bestehen, ob sich die Mängelansprüche nach dem BGB oder der VOB richten.
Rz. 553
Schließlich ist der Bauherr angesichts der Regelung in § 641 Abs. 3 BGB nicht berechtigt, sich durch AGB einen Einbehalt von 5 Prozent der Abrechnungssumme bis zur Beseitigung aller Mängel einräumen zu lassen, da der Einbehalt weit über den Wert der Mängelbeseitigung hinausgehen kann und der Unternehmer damit unangemessen benachteiligt wird. Der Auftraggeber darf sich auch nicht ausbedingen, dass Zahlungen auf die Schlussrechnung nur bis zu 95 Prozent des Nettowertes geleistet werden, der Rest hingegen ablösbar ist durch eine kostenlose und befristete Mängelsicherungsbürgschaft mit Vorgabe der Befristung durch den Auftraggeber. Damit stünde die Laufzeit der Bürgschaft zum Nachteil des Unternehmers im Belieben des Bauherrn.