Rz. 1454

Auf Reiseverträge findet § 309 Nr. 8b BGB zumindest entsprechend Anwendung.[2934] Dies folgt daraus, dass es sich bei dem Reisevertrag um einen Vertrag handelt, der aus dem Werkvertrag entwickelt wurde.[2935]

[2934] WLP/Dammann, vor § 309 Nr. 8b Rn 20 f.; a.A. UBH/Christensen, § 309 Nr. 8 Rn 27, danach sind §§ 651 ff. BGB leges speciales.
[2935] WLP/Dammann, vor § 309 Nr. 8b Rn 20 f.

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