Rz. 1959

Aufgrund der im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Tankstellenbetriebs nicht unerheblichen Investitionskosten haben Tankstellenstationärverträge häufig eine von § 89 HGB abweichende deutlich längere Mindestlaufzeit und/oder längere Kündigungsfristen. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass eine Vertragsbindung von zehn oder mehr als zehn Jahren allerdings voraussetzt, dass das Mineralölunternehmen nach dem Vertrag erhebliches Kapital langfristig einsetzt und nur bei einer entsprechend langfristigen Bindung des Tankstellenbetreibers eine Amortisation erzielt.[3613] Dies kann sowohl durch Direktinvestitionen in die Tankstellenanlage oder die Gewährung von Darlehen erfolgen.[3614]

 

Rz. 1960

Eine Regelung, die ein Sonderkündigungsrecht des Mineralunternehmens für den Fall vorsieht, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Grundstückeigentümer und dem Mineralölunternehmen endet, ist unwirksam.[3615] Insbesondere ein in diesem Fall etwa bestehender Ausgleichsanspruch ist nicht geeignet, einen Ausgleich für den Tankstellenbetreiber zu schaffen, und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung.

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