Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. § 16 Abs. 1 VOB/B
Rz. 2364
Bereits die Regelung, dass Abschlagszahlungen auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren sind, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils angewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenen Umsatzsteuerbetrags, wurde vor der Neufassung des § 632a BGB durch das Forderungssicherungsgesetz zum 1.1.2009 in seiner Wirksamkeit bei isolierter Inhaltskontrolle in Zweifel gestellt.
Rz. 2365
Die Regelung wich früher von § 632a BGB ab. Die Neufassung des § 632a BGB nimmt im weiten Umfang die bisherigen Tatbestandsmerkmale auf. Im Grundsatz soll sich die gesetzliche Regelung zu Abschlagszahlungen an dem Vorbild des § 16 Abs. 1 VOB/B orientieren. Anders als in der bisherigen Regelung stellt § 632a BGB nun nicht mehr für Abschlagszahlungen auf "in sich abgeschlossene Teile des Werks", sondern auf den Wertzuwachs ab, welchen der Auftraggeber durch die Leistung des Auftragnehmers erhalten hat. Insoweit sind die Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 16 Abs. 1 VOB/B im Falle einer isolierten Inhaltskontrolle entfallen.
2. § 16 Abs. 3 Nr. 2–5 VOB/B
Rz. 2366
Hier wird die Fälligkeit und der Verjährungsbeginn bezüglich der Schlussrechnungsforderung wie folgt festgelegt: Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang.
Rz. 2367
Die Regelungen zur vorbehaltslosen Annahme der Schlusszahlung sehen in § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vor, dass Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet wurde und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Darüber hinaus bestimmt § 16 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B, dass es der Schlusszahlung gleichsteht, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B werden auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. Die Frist für den Ausschluss legt § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B mit 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VOB/B fest.
Rz. 2368
Bei isolierter Betrachtung verstoßen die zuvor wiedergegebenen Regelungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2–5 VOB/B gegen § 307 BGB. Die entsprechende Entscheidung des BGH hat weiterhin insoweit Gültigkeit, als weder durch die VOB/B 2002 noch durch deren Folgefassungen von 2006 und 2009 der Grund für die Unwirksamkeit behoben wurde: Der BGH stellte darauf ab, dass die Ausschlussregelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2–5 VOB/B erheblich von dem Grundgedanken des dispositiven Rechts abweichen, wonach der Vergütungsanspruch nur durch Leistung zu tilgen ist, soweit die Geltendmachung nicht ausnahmsweise verjährt oder verwirkt ist.
3. § 16 Abs. 6 VOB/B
Rz. 2369
Nach dieser Regelung ist der Auftraggeber berechtigt, zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus den vorherigen Regelungen des § 16 VOB/B Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftraggebers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrag beteiligt sind, wegen Zahlungsverzug des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. § 16 Abs. 6 S. 2 VOB/B legt darüber hinaus fest, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt. Für den Fall, dass diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird, gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
Rz. 2370
Aufgrund der Rechtsprechung des BGH, der die Fassung der VOB/B vor Inkrafttreten der VOB 2002 als nicht wirksam ansah, wurde § 16 Abs. 6 VOB/B mit der VOB 2002 teilweise neu gefasst. Der BGH hatte in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber nur von seiner eigenen Zahlungspflicht an den Auftragnehmer befreit werden kann, wenn der Auftragnehmer zuvor den Dritten zur Empfangnahme der Zahlung ermächtigt hat.
Rz. 2371
Die Fassung des § 16 Abs. 6 VOB/B vor Inkrafttreten der VOB 2002 legte fest, dass die Zahlung an den Nachunternehmer des Auftragnehmers schon dann erfolgen kann, wenn der Auftragnehmer sich mit eigenen Zahlungen gegenüber dem Nachunternehmer in Verzug befindet. Mithin fehlte es an der Voraussetzung, dass der Nachunternehmer wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung seiner Arbeiten am Bauvorhaben verweigert und deshalb nu...