Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2080
Die zentrale Vorschrift ist hier § 466 HGB. Sie ist in ähnlicher Weise abgestuft wie § 449 HGB (siehe oben Rdn 2014 ff.). Auch hier haben sich durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts Änderungen mit Wirkung ab 21.4.2013 ergeben.
Rz. 2081
Demnach besteht für Briefe und briefähnliche Sendungen ebenfalls volle Vertragsfreiheit. Für alle anderen Güter gilt Folgendes:
Abweichungen sind weder durch AGB noch durch Einzelvertrag zulässig, wenn Versender ein Verbraucher ist und die §§ 455 Abs. 2 und 3 HGB (Schadensersatzpflicht des Versenders), 461 Abs. 1 HGB (Haftung des Spediteurs für Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Guts einschließlich in Bezug genommener frachtrechtlicher Vorschriften), 462 HGB (Haftung des Spediteurs für seine Leute und Erfüllungsgehilfen) und 463 HGB (Verjährung, anders als nach § 439 HGB) zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden sollen. Diese Normen sind also zugunsten des Verbrauchers als Versenders halbzwingend. Nicht hierher gehört § 461 Abs. 3 HGB, was früher umstritten war. Ein Konflikt mit den ADSp kann nicht eintreten, da diese nur gegenüber Unternehmern gelten. Versender in diesem Sinne ist ebenso wie Absender beim Frachtvertrag (siehe oben Rdn 2017) der Vertragspartner des Spediteurs; es kann sich auch um den Empfänger des Gutes handeln.
Rz. 2082
Ist der Versender kein Verbraucher, so sind Abweichungen durch AGB hinsichtlich der Haftung des Spediteurs für den Verlust oder die Beschädigung des Guts zulässig, aber nur in dem Umfang, den § 466 Abs. 2 HGB vorgibt. Dies entspricht in allem dem § 449 Abs. 2 HGB (siehe oben Rdn 2019 ff.). Zulässig sind also Abweichungen zum Nachteil des Spediteurs, ferner Abweichungen hinsichtlich der Höchstbeträge der Entschädigung im gleichen Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Frachtführer. Ebenso kann die vom Versender gemäß § 455 Abs. 2 und 3 HGB zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden. Eine Inhaltskontrolle scheidet insoweit aus. Natürlich sind auch Abweichungen durch Einzelvertrag möglich.
Rz. 2083
Nur durch Einzel- oder Rahmenvereinbarung, nicht durch AGB kann von den §§ 455 Abs. 2 und 3, 461 Abs. 1, 462 und 463 HGB abgewichen werden, wenn Versender ein Unternehmer ist. Dies ergibt sich aus § 466 Abs. 1 HGB und gilt unabhängig davon, zu wessen Gunsten abgewichen werden soll.
Rz. 2084
Ist der Versender kein Verbraucher und haftet der Spediteur aufgrund Selbsteintritts, Fixkostenspedition oder Beförderung in Sammelladung wie ein Frachtführer, so ist das hierdurch berufene Frachtrecht insoweit durch AGB oder Einzelvereinbarung abdingbar, als es seinerseits nach frachtrechtlichen Regeln abbedungen werden kann (siehe hierzu Rdn 2019 ff.). Das ist der Sinn des § 466 Abs. 3 HGB, der damit den Gleichlauf von Speditions- und Frachtrecht auch insoweit sicherstellt.
Rz. 2085
Von den in § 466 Abs. 1 HGB nicht genannten Vorschriften kann durch AGB oder Einzelvertrag abgewichen werden, unabhängig davon, ob der Versender ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist und zu wessen Gunsten abgewichen wird. Abdingbar sind insbesondere die §§ 456, 457, 458 S. 1, 459 S. 2, 460 Abs. 1 S. 1, 460 Abs. 2 S. 2, 461 Abs. 2, 461 Abs. 3, 464 und 465 HGB. Abdingbar ist bei §§ 459–461 HGB auch das Recht des Spediteurs zur Ausübung des Selbsteintritts, zur Vereinbarung fixer Kosten und zur Beförderung in Sammelladung, ebenso die entsprechenden Vergütungsregelungen. Solche AGB unterliegen der Inhaltskontrolle.