Rz. 1561

Da es heute zum allgemein üblichen Gebrauch gehört, Haushaltsgeräte zu verwenden, ist eine Klausel, die einen generellen Ausschluss bestimmter Haushaltsgeräte vorsieht, gemäß § 307 BGB un­wirksam.[3032]

[3032] LG Aachen, NZM 2004, 459; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht 12. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn 368.

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