Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
A. Allgemeines
Rz. 1300
Bei dem Vertrag zwischen dem Kreditkartenherausgeber und dem Karteninhaber handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB, durch den sich der Herausgeber gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Kreditkarteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen. Inzwischen sind die Zahlungsdienste in den §§ 675c bis 676c BGB geregelt und greifen für Ausführungen der Zahlungsdienste ab dem 31.10.2009, Art. 229 § 22 EGBGB. Die neuen Vorschriften gelten für Unternehmer wie auch für Verbraucher als Zahlende oder Zahlungsempfänger. § 675e BGB lässt jedoch Abweichungen für den Zahlungsdienstnutzer, der nicht Verbraucher ist zu, § 675e Abs. 3 BGB. Werden diese Vereinbarungen in AGB getroffen, so sind gleichwohl die §§ 305 ff. BGB anwendbar und eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird nicht ausgeschlossen (siehe auch Stichwort "Banken"). § 675c Abs. 1 BGB stellt klar, dass bei einem Vertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Inhalt hat, das Recht der Geschäftsbesorgung nach §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 BGB Anwendung findet, soweit keine Spezialvorschriften im neuen Recht bestehen. Der Zahlungsdienstevertrag ist in § 675f Abs. 2 BGB definiert. Hierunter fällt auch der Kreditkartenvertrag. In diesem Zusammenhang verwendete AGB müssen daher zunächst am neuen Recht geprüft werden; wird hiergegen nicht verstoßen, so kann eine Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach AGB-Recht erfolgen.
B. Einzelfragen
Rz. 1301
Nach § 675d Abs. 3 S. 2 BGB muss das Entgelt für die Unterrichtung des Nutzers angemessen sein. Damit wird der Preis selber der Inhaltskontrolle unterworfen. Wird also der Preis individuell unangemessen vereinbart, kann das Gericht diesen so reduzieren, dass er noch angemessen ist. Wird der Preis dagegen in AGB festgeschrieben, was der Regelfall sein wird, so schließt § 675d Abs. 3 S. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nicht aus, weil die "Angemessenheit" selber zu einer ausdrücklichen Wertung des Gesetzes wird. Damit gilt auch das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion und die Entgeltklausel entfällt ersatzlos. Die Bank kann keine Vergütung für die Unterrichtung verlangen, wenn das Entgelt hierfür nicht angemessen war.
Rz. 1302
Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 675f Abs. 4 S. 2 Hs. 2 BGB: Das für die Dienste vereinbarte Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Rz. 1303
§ 675e Abs. 1 BGB lässt grundsätzlich abweichende Vereinbarungen zu, soweit diese nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers erfolgen. Dies kann auch in AGB vereinbart werden, wobei ein Nachteil schon darin liegen kann, dass die Klauseln geeignet sind, den Kunden von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten und seine Rechte verschleiern. Ebenso ist das Transparenzgebot einzuhalten und ein Verstoß hiergegen führt zur Anwendung der kraft Gesetzes bestehenden Regelung. Was zulässig vereinbart werden kann – etwa § 675x Abs. 2 oder 3 BGB –, spielt dann keine Rolle und ist unbeachtlich.
C. Altfälle
Rz. 1304
Bestimmen die AGB des Kreditkartenherausgebers, dass der Inhaber dem Herausgeber alle Zahlungen zu erstatten hat, die der Herausgeber aufgrund der vom Inhaber unterzeichneten Belastungsbelege geleistet hat, so kann der Herausgeber seine Ansprüche nur geltend machen, wenn ihren Zahlungen an die Vertragsunternehmen unterzeichnete Belastungsbelege zugrunde lagen. Fehlt die Unterschrift des Kunden oder ist diese gefälscht, so liegt kein Auftrag vor, es kann daher auch kein Aufwendungsersatzanspruch des Herausgebers entstehen. Da die Erteilung eines Auftrags Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, trägt der Herausgeber die Beweislast für die Echtheit der Unterschrift des Karteninhabers auf den Belastungsbelegen, somit das Fälschungsrisiko. Dieses Risiko der Fälschung von Belastungsbelegen durch Bedienstete der Vertragsunternehmen, denen die Kreditkarte bestimmungsgemäß ausgehändigt worden ist, kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht auf den Kreditkarteninhaber abgewälzt werden. Eine Pflicht des Kreditkarteninhabers, die monatlichen Abrechnungen alsbald nach Eingang zu prüfen, greift jedenfalls nicht für den Fall, dass dieser während einer lang dauernden Geschäftsreise nicht in der Lage war, eine Prüfung vorzunehmen. Da die Kreditkarte insbesondere für den geschäftlichen Reiseverkehr verwendet wird, dürfte eine zu weit gefasste Klausel, wonach der Inhaber die Abrechnungen alsbald nach Eingang zu prüfen hat, unwirksam sein (geltungserhaltende Reduktion), sodass es auf...