Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Allgemeines
Rz. 2090
Die ADSp existieren seit der Transportrechtsreform in Fassungen von 1999, 2002, 2003 und 2016. Die beiden letzteren Fassungen unterscheiden sich erheblich voneinander. Eine weitere Neufassung 2017 steht bevor.
Rz. 2091
Es handelt sich um AGB, grundsätzlich mit allen Konsequenzen. Sie sind insbesondere unwirksam, wo das Gesetz AGB-fest ist. Im Übrigen unterliegen sie der Inhaltskontrolle. Wo das Gesetz für abweichende AGB eine besondere Hervorhebung in drucktechnisch deutlicher Gestaltung verlangt (§§ 449 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 466 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB), gilt dies auch für die ADSp. Dies hat zur Konsequenz, dass entweder derart gedruckte AGB dem Kunden vorliegen müssen oder ihm die Klausel positiv bekannt sein muss. Auch gilt der Vorrang der Individualvereinbarung.
Rz. 2092
Die ADSp haben indessen die Besonderheit, ursprünglich nicht allein von den Spediteuren entwickelt worden zu sein, sondern im Zusammenhang mit Verbänden ihrer Kunden, der sog. verladenden Wirtschaft, nämlich dem Bundesverband der Deutschen Industrie, dem Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (vgl. die Präambel zu den ADSp). Dies hatte nach bisheriger Rechtsprechung Rückwirkungen auf die Inhaltskontrolle und auf die Einbeziehung in den Einzelvertrag. Indessen war schon für die ADSp 1999 nicht mehr festzustellen, dass alle Verbände beider Seiten daran mitgewirkt hätten.
Rz. 2093
ADSp sind kein Handelsbrauch. Dies muss jetzt schon deshalb ausgeschlossen werden, weil es neuerdings konkurrierende Klauselwerke in Gestalt der VBGL (siehe hierzu Rdn 2107 ff.) und der DTLB gibt.
II. Geltungsbereich
Rz. 2094
Nach ihrer Ziffer 2.1 gelten die ADSp 2003 wie 2016 für sog. Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen. Frachtverträge sind unabhängig davon einbezogen, welchem frachtrechtlichen Regime (HGB, CMR, MÜ usw.) sie unterstehen. Auf der anderen Seite legen sich die ADSp 2003 wie 2016 gemäß ihrer Ziffer 2.4 keine Geltung gegenüber Verbrauchern bei. Indessen entscheidet allemal die Einbeziehung der ADSp in den konkreten Vertrag. Durch Einzelvereinbarung können sie auch in Verträge einbezogen werden, die nicht in ihren persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich fallen.
Rz. 2095
Aus Ziffer 2.1 ADSp folgt auch, dass dieses Klauselwerk abweichend vom HGB als Spediteure alle Unternehmer bezeichnet, die in einer der dort genannten Branchen tätig sind.
III. Einbeziehung kraft stillschweigender Unterwerfung?
Rz. 2096
Der BGH hat bis zur Transportrechtsreform angenommen, dass eine Einbeziehung der ADSp ohne Weiteres als stillschweigend vereinbart anzunehmen ist, wenn jemand in vertragliche Beziehungen zu einem Spediteur tritt, der seinen Geschäften die ADSp zugrunde zu legen pflegt, und er dies weiß oder wissen muss, es sei denn, die Geltung der ADSp sei ausdrücklich ausgeschlossen. Dies sollte bei Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts auch gegenüber ausländischen Auftraggebern gelten, wenn sie der Branche angehörten. Im Verkehr mit branchenfremden Ausländern hat die Rechtsprechung dagegen besondere Einbeziehungshinweise verlangt.
Rz. 2097
Aus der Zeit nach der Transportrechtsreform ist keine solche Entscheidung des BGH mehr belegt, aber auch keine solche, worin er diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben hätte. Die Literatur ist gespalten. Allerdings hat der BGH entschieden, dass im Hinblick auf die drucktechnischen Anforderungen des § 449 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB a.F. (jetzt S. 1, wonach ein Hinweis "in geeigneter Weise" genügt; siehe hierzu Rdn 2024) eine stillschweigende Einbeziehung von Ziffer 23.1.1 ADSp 1999, der die Haftung des Spediteurs auf 10 DM je kg Rohgewicht beschränkte, in den Frachtvertrag nicht in Betracht kommt. Er führt auch nicht mehr die Rechtsprechung fort, wonach sich der Spediteur selbst bei der Verletzung von Kardinalpflichten und vorsatzgleichem Verschulden von der Haftung für einfache Angestellte freizeichnen k...