Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1686
Im Möbelhandel verwendete AGB sind immer wieder als unangemessen aufgefallen.
Rz. 1687
Insbesondere sind folgende Klauseln für unwirksam erklärt worden:
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"Die Angaben über den Liefertermin werden nach Möglichkeit eingehalten; sie sind jedoch nur annähernd und können vom Verkäufer bis zu drei Monaten überschritten werden." Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB. |
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"Betriebsstörungen jeder Art, insbesondere in den Lieferwerken und sonstige Umstände irgendwelcher Art, welche die Lieferung ohne Verschulden des Verkäufers verzögern, unmöglich machen oder erheblich verteuern, befreien den Verkäufer von der Lieferverpflichtung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen." Verstoß gegen § 308 Nr. 3 BGB (Höhere Gewalt-Klauseln). |
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"Der Verkäufer ist befugt, die Einbauküche vor dem vereinbarten Termin zu liefern." Unwirksam. |
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"Bei Nichtbelieferung des Verkäufers durch Lieferanten steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag, soweit er sich auf nichtlieferbare Gegenstände bezieht, zurückzutreten." Verstoß gegen §§ 308 Nr. 3, 307 BGB. |
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"Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen werden Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent über dem Bundesbank-Diskontsatz erhoben, mindestens 7,5 % p.a." Verstoß gegen § 308 Nr. 5b BGB. |
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"Der Verkäufer hat in diesen Fällen (d.h. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen und bei Abnahmeverweigerung durch den Käufer) auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten." Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB. |
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"Gerichtsstand für beide Teile hinsichtlich einer sich aus dem Geschäft ergebenden Rechte und Pflichten ist Düsseldorf." Verstoß gegen § 38 ZPO, der auch im Verbandsverfahren nach dem UKlaG (Verbandsverfahren) untersagt werden kann. |
Rz. 1688
Die Klausel "Bei Zahlungsverzug werden je angefangene Woche ein Aufschlag von 0,25 % des Rechnungsbetrages erhoben" verstößt weder gegen § 309 Nr. 5b noch gegen § 307 BGB.
Rz. 1689
Die Klausel "Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen sind nur in schriftlicher Form gültig" verstößt gegen § 307 BGB, weil sie individuellen Erklärungen der Vertragsparteien schlechthin entgegen § 305b BGB jede Wirksamkeit abspricht.
Rz. 1690
Eine Klauselgestaltung, die dem Verwender die Gelegenheit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache nicht oder nicht stets zutreffende Darstellung der Rechtslage abzuwehren, verstößt generell gegen § 307 BGB.
Rz. 1691
Die Klausel "Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % der Kaufsumme des Bestellscheins zu verlangen" verstößt gegen § 305 Nr. 5b BGB.
Rz. 1692
Die Fälligkeit des Kaufpreises kann nicht von der Bereitstellungsanzeige abhängig gemacht werden.
Rz. 1693
Die Vereinbarung des Gerichtsstandes "für das Mahnverfahren" darf nicht gegen die zwingende Bestimmung des § 689 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 ZPO verstoßen.
Rz. 1694
Der BGH hat ferner über folgende Klauseln befunden:
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"Für alle Gegenstände gilt eine Nachlieferfrist von vier Wochen gem. § 326 BGB." Verstoß gegen § 308 Nr. 2 BGB. |
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"Die Lagerung der gekauften Möbel wird nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins auf die Gefahr des Käufers einen Monat lang kostenlos übernommen.“" Verstoß gegen § 307 BGB. |
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"Der Käufer kann an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage in der bestellten gestellt werden können." Kein Verstoß gegen § 307 BGB, da die Maßstäbe der Billigkeit und Handelsüblichkeit hierbei berücksichtigt werden können. |
Dagegen ist die Klausel, dass die Gewährleistung sich nicht auf handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen sowie nicht auf handelsübliche Abweichungen bei Textilien in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, erstrecke, unwirksam.
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"Wird dem Käufer nachträglich Ratenzahlung bewilligt, wird die gesamte Restforderung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist." Vom BGH nicht beanstandet. |
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"Mahnkosten gehen zu Lasten des Käufers und werden mit 3 EUR zuzüglich Portoauslagen je Mahnschreiben belastet." Verstoß gegen § 309 Nr. 4. |
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"Bei gerichtlicher Beitreibung sind die zusätzlich entstehenden Bearbeitungskosten mit 10 EUR zu vergüten." Verstoß gegen § 307. |
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"Der Verkäufer kann in schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat." Verstoß gegen § 308 Nr. 3 BGB, soweit dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht ohne Einschränkungen für den Fall zugestanden wird, dass der Käufer unrichtige Angaben über seine Person gemacht hat. Eine sachliche Rechtfertigung für ein Rücktrittsrecht ist dagegen zu bejahen, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. |
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"Der Verkäufer kann in schriftlicher Erklärung v... |