Rz. 1566

Ein allgemein gehaltenes, generelles Tierhaltungsverbot, welches nicht nach Art und Größe der Tiere unterscheidet, ist grundsätzlich als unwirksam anzusehen.[3038]

 

Rz. 1567

Bei der Frage, welche Art von Tierhaltung überhaupt in Formularverträgen untersagt werden kann, ist zu differenzieren: Die Haltung von Kleintieren, von denen ihre Art nach Störungen oder Verletzungen Dritter nicht zu befürchten sind, wie zum Beispiel Kleinvögel, Zierfische, Zwergkaninchen, ungefährliche Schlangen in Terrarien, harmlose kleine Echsen, Meerschweinchen, Hamster, können ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Eine Formularklausel, die ein derartiges Verbot beinhaltet, ist unwirksam. Dagegen ist es zulässig, die Haltung anderer Tiere von der Zustimmung des Vermieters abhängig zu machen.[3039] Insbesondere kann auch durch Formularklausel geregelt werden, dass eine Zustimmung zur Haltung bestimmter Hunde (zum Beispiel Kampfhunde) grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dagegen ist ein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam.[3040] Ebenso kann nicht wirksam durch Formularklausel vereinbart werden, dass die Zustimmung des Vermieters vollständig in dessen "freiem Ermessen" liegt, denn damit wäre der Vermieter zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt, selbst wenn keine Versagungsgründe vorliegen sollten.[3041]

[3039] BGH NZM 2013, 380.
[3041] BGH NZM 2013, 380.

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