Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1707
Schadenspauschalen in Verträgen dienen dem Zweck, dem Gläubiger den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat. Das Bedürfnis des Gläubigers, seine Beweislage in solchen Fällen zu verbessern, wird von der Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt. Steht fest, dass der Schuldner dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, können Schadenspauschalen außerdem dazu beitragen, Auseinandersetzungen über die Schadenshöhe zu vermeiden. Aus diesen Gründen ist die Pauschalierung von Schadensersatz in AGB grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwender mit der Klauselgestaltung das Ziel verfolgt, unbegründete Ansprüche geltend zu machen, insbesondere einen überhöhten Schadensersatz zu verlangen, um sich so auf Kosten des Schuldners zu bereichern.
Rz. 1708
Der Gesetzgeber hat vorformulierte Schadenspauschalen einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB unterworfen. Danach ist die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in AGB unzulässig, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder dem Schuldner nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden. Dabei stellt die Vorschrift nicht nur auf Schadenspauschalen, sondern ausdrücklich auch auf Wertminderungspauschalen ab. Zu weiteren Einzelheiten siehe die Kommentierung zu § 309 Nr. 5.
Rz. 1709
§ 309 Nr. 5 BGB hat bei der Inhaltskontrolle von Schadenspauschalen in AGB, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, Vorrang vor der Regelung des § 307 BGB. Neben dem Klauselverbot des § 309 Nr. 5 BGB kommt die Generalklausel des § 307 BGB bei Schadenspauschalen nur zur Anwendung, wenn nicht die Höhe der Schadenspauschale oder das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Gestattung des Gegenbeweises zu beanstanden ist. Vielmehr müssen andere Gründe vorliegen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Klausel ergibt. Dies betrifft beispielsweise Klauseln, die dem Verwender einen pauschalierten Schadensersatz auch in den Fällen zusprechen, in denen der Vertragspartner eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Derartige Klauseln verstoßen gegen § 307 BGB, da es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts zählt, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Unwirksam nach § 307 BGB sind außerdem Klauseln, in denen Ansprüche auf pauschalierten Schadensersatz und Vertragsstrafe kumuliert werden (Verstoß gegen das Anrechnungsverbot des § 340 Abs. 2 BGB).
Rz. 1710
Das Klauselverbot des § 309 Nr. 5 BGB ist über §§ 307, 310 Abs. 1 BGB auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern grundsätzlich anwendbar. Lediglich der ausdrücklichen Zulassung des Gegenbeweises, die in § 309 Nr. 5b BGB als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Schadenspauschalierung vorgesehen ist, bedarf es im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht. Diesbezüglich ist es ausreichend, wenn der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen wird. Darüber hinaus ist auch bei der Inhaltskontrolle von Schadenspauschalen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern zu beachten, dass eine Schadensersatzpflicht im Regelfall ein Verschulden des Schuldners voraussetzt. Dementsprechend kann ein Unternehmer – ebenso wie ein Verbraucher – durch AGB nicht zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes für von ihm nicht zu vertretende Pflichtverletzungen oder Leistungsstörungen verpflichtet werden. Das Anrechnungsverbot des § 340 Abs. 2 BGB findet im unternehmerischen Geschäftsverkehr ebenfalls Anwendung, sodass ein Verstoß gegen § 307 BGB gegeben ist, wenn die Schadenspauschale mit einer Vertragsstrafe kumuliert wird.