Rz. 1568

Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die ihm übergebenen oder die von ihm während der Mietzeit nachgemachten Schlüssel vollständig wieder an den Vermieter bei Vertragsende zurückzugeben. Ist der Mieter hierzu nicht in der Lage, ist er grundsätzlich zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens haftbar zu machen.[3042] Allerdings gilt diese Haftung nur bei Verschulden des Mieters, sodass die Klauseln, wonach der Vermieter bei Verlust eines Schlüssels berechtigt ist, auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss anzubringen und die erforderliche Anzahl von Schlüsseln anzufertigen, gegen § 307 BGB verstoßen, weil dies zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Mieters führt. Das Gleiche gilt für die Formularklausel, wonach der Vermieter bei Verlust eines Schlüssels berechtigt ist, die Schließanlage auszuwechseln.[3043]

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