Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1711
Solche Klauseln und Vorbehalte unterliegen wie Leistungsanpassungsklauseln und Leistungsvorbehalte der Inhaltskontrolle und sind nach § 307 BGB zu überprüfen.
Rz. 1712
Bezieht sich die Klausel dagegen (auch) auf Waren und Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, so folgt die Unwirksamkeit bereits aus § 309 Nr. 1 BGB.
Rz. 1713
Klauseln, die eine Preiserhöhung nach freiem Belieben gestatten, sind unwirksam.
Rz. 1714
Die bei Überschreitung einer Leistungsfrist eröffnete Vergütungsänderung muss nach § 307 BGB dem Äquivalenzprinzip als der Vorstellung beider Parteien von der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen entsprechen. Es ist daher unzulässig, wenn über die Abwälzung der konkreten Kostensteigerungen (etwa Lohn- und Materialkosten) hinaus die vereinbarte Festpreisvergütung ohne jede Begrenzung einseitig angehoben werden kann, etwa um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
Rz. 1715
Eine Klausel, wonach bei Überschreitung des Festpreistermins der Gesamtpreis um den Prozentsatz zu erhöhen ist, zu dem der Unternehmer entsprechende Bauwerke im Zeitpunkt des Baubeginns nach der dann gültigen Preisliste anbietet, verstößt daher gegen § 307 BGB.
Rz. 1716
Auch eine Klausel in einem Krankenhausaufnahmevertrag, die den Anschein erweckt, als sei eine rückwirkende Erhöhung des Pflegesatzes stets wirksam, verstößt gegen § 307 BGB, da § 19 Abs. 2 S. 2 BPflV gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Rz. 1717
Zinsklauseln, die eine Anpassung an kapitalmarktbedingte Änderungen der Refinanzierungsbedingungen ermöglichen, halten einer Inhaltskontrolle stand.
Rz. 1718
Unter Kaufleuten ist ein Preisbestimmungsrecht des Unternehmers, das nicht mit einem folgenlosen Lösungsrecht des Bestellers gekoppelt ist, nicht zu beanstanden, wenn der vom Unternehmer bestimmte Preis den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Abruf der Werkleistung nicht unerheblich übersteigt.
Rz. 1719
Im kaufmännischen Verkehr sind daher die jeweiligen Besonderheiten sorgfältig zu berücksichtigen und anhand der typischen Interessen der Vertragschließenden zu würdigen.
Rz. 1720
Eine nach § 307 BGB unwirksame Preisanpassungsklausel kann unter den Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung dazu führen, dass Preise nur im Rahmen einer tatsächlichen Kostensteigerung an den Kunden weitergegeben werden dürfen.
Rz. 1721
Preiserhöhungen für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen, verstoßen im nicht-kaufmännischen Verkehr gegen § 309 Nr. 1 BGB. Im Übrigen gilt hier die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Prämienanpassungsklauseln, Preisanpassungsklauseln und Preisvorbehalte). § 309 Nr. 1 BGB greift jedoch nicht ein bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. Das Klauselverbot greift auch ein, wenn die Leistungszeit vertraglich nicht bestimmt ist und daher die Leistung nach § 271 BGB sofort fällig ist. Die Frist berechnet sich vom Zustandekommen des Vertrages, nicht dagegen vom Datum der Unterzeichnung des Vertragsangebotes.
Rz. 1722
Die Überwälzung von Kosten und Lohnerhöhungen, die dem Risikobereich des Verwenders zuzuweisen sind, ist demnach ebenfalls unwirksam.
Rz. 1723
Unter den Begriff des Dauerschuldverhältnisses fallen auch Abonnementverträge, Sukzessivlieferungsverträge, Bezugsverträge wie der Bierlieferungsvertrag und Wiederkehrschuldverhältnisse. Die Ausnahme nach dem GWB betrifft Verkehrsträger, nicht jedoch Reiseveranstalter. Für den kaufmännischen Verkehr gilt § 307 BGB mit Zurückhaltung.
Rz. 1724
Auch Preisanpassungsklauseln in Gasversorgungsverträgen können unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich den Umfang möglicher Änderungen festschreiben. Gleiches gilt für Stromlieferverträge.
Rz. 1725
Eine unangemessene Preisanpassungsklausel wird i.d.R. nicht durch ein Sonderkündigungsrecht kompensiert. Dies gilt auch bei einer intransparenten Preisanpassungsklausel.
Rz. 1726
Auch Zinsänderungsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle und müssen ein Mindestmaß an Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen enthalten, § 308 Nr. 4 BGB. Die umfangreiche Rechtsprechung hierzu (siehe Stichwort "Zins- und Zinsberechnungsklauseln") gilt daher auch vorliegend. Denkbar ist hier eine ergänzende Vertragsauslegung, nicht aber eine einseitige Ermessensausübung der Bank. Orientierung können die Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen sein.