Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1811
Klauseln in Kfz-Reparaturbedingungen "Die Durchführung"nicht vereinbarter Arbeitenbedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht kurzfristig erreichbar, die Arbeiten sind notwendig, und der Auftragspreis erhöht sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 250 EUR um nicht mehr als 20 % und bei Aufträgen über 250 EUR um nicht mehr als 15 %.“ verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Rz. 1812
Auch eine Klausel, die ihrem Wortlaut nach vorschreibt, beim Bestreiten des Vorliegens eines (gewährleistungspflichtigen) Mangels durch den Auftragnehmer sei die Schiedsstelle des Kfz-Handwerks anzurufen, und den Eindruck erweckt, deren Entscheidung sei endgültig und der Rechtsweg sei ausgeschlossen, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen i.S.d. § 307 BGB.
Rz. 1813
Die Klausel "Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat oder der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zugestellt worden ist oder die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt oder in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder instand gesetzt worden sind" verstößt ebenfalls gegen § 307 BGB.
Rz. 1814
Auch Klauseln, die den Eindruck erwecken, die Haftung sei auch bei grober Fahrlässigkeit auf die Gestellung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, verstoßen gegen § 309 Nr. 7 BGB.
Rz. 1815
Gleiches gilt für die Klausel, die zum Ausdruck bringt, dass der Auftragnehmer für Schäden und Verluste nur haftet, wenn ein zusätzlicher Wageninhalt ausdrücklich in Verwahrung genommen ist.
Rz. 1816
Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit werden als zulässig angesehen. Dem ist nicht zuzustimmen. Es kommt auf die Reparatur selber und den konkreten Auftrag an. Soweit wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, kommt auch eine Haftungsbegrenzung nicht in Betracht.
Rz. 1817
Dagegen soll eine Klausel wirksam sein, nach der das vertragliche Pfandrecht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und dergleichen geltend gemacht werden kann, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, und zwar auch bei Verwendung unter Nichtkaufleuten.
Rz. 1818
Klauseln über "angemessene" Vorleistungspflichten des Kunden, grundsätzlich auch über Abschlagszahlungen, werden zu Recht als Verstoß gegen § 307 BGB angesehen. Halten sich diese im Rahmen von § 632a Abs. 1 BGB, so bestehen auch AGB-rechtlich keine Bedenken.
Rz. 1819
Eine Klausel, wonach Kostenvoranschläge, die nicht zur Erledigung der Reparatur führen, mit einer Bearbeitungsgebühr berechnet werden, verstößt gegen § 307 BGB. Erforderlich ist, dass der Kunde vor Vereinbarung einer Kostenvoranschlagsfertigung auf die möglichen "Bearbeitungsgebühren" ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen wird.
Rz. 1820
Klauseln, die bei einer aus Gründen zu hoher Kosten oder schwieriger Ersatzteilbeschaffung abgebrochenen Reparatur zur Vergütungspflicht führen, verstoßen gegen § 307 BGB.
Rz. 1821
Die Klausel "Fahrzeiten gelten als Arbeitszeiten" verstößt gegen § 307 BGB.
Rz. 1822
Auch die Klausel, dass "angefangene Stunden voll berechnet" werden, verstößt gegen § 307 BGB, ebenso die Bestimmung, wonach der Unternehmer das Wahlrecht hat, ob er neue Teile oder Austauschteile einbauen will.
Rz. 1823
Der Haftungsausschluss in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswerft auch für durch schwerwiegendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, die im Schiff anlässlich der an diesem auszuführenden Werftarbeiten entstehen, hält mit Rücksicht auf branchentypische Besonderheiten eines Werftwerkvertrags und die im Geschäftsverkehr zwischen Schiffseigner und Werftunternehmer bestehende Branchenübung der Inhaltskontrolle des § 307 BGB stand. Diese Entscheidung ist auf andere Bereiche sicher nicht ohne Weiteres übertragbar und kann keinesfalls im nicht-kaufmännischen Verkehr Beachtung finden.
Rz. 1824
Ausschlussfristen für die Beanstandung der Rechnung sind grundsätzlich unwirksam nach § 307 BGB, denn der Kunde kann hierdurch von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist abgehalten werden.
Rz. 1825
Abtretungen zugunsten der Werkstatt nach einem Unfall sind i.d.R. überraschend, jedenfalls aber unwirksam.
Die Rechtsprechung des BGH zum Sachverständigenrecht gilt hier entsprechend:
Eine bei einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel, wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars seine Ansprüche gegen den Fahrer, Halter und die Haftpflichtversicherung abtritt, ist eine überraschende Klausel.