Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1855
Mit der Schriftformklausel beabsichtigt der Verwender, die Wirksamkeit der von ihm oder seinen Beschäftigten mündlich gegebenen Erklärungen bei oder nach Vertragschluss seiner Einstandspflicht zu entziehen oder diese zu beschränken. Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, die Verwendung von Schriftformklauseln im nicht-kaufmännischen Rechtsverkehr schlechthin für unwirksam zu erklären. Im Verlauf der Gesetzesberatung hat man dies jedoch fallen gelassen, da derartige Klauseln gesetzlich nicht schlechthin verboten werden sollten, denn sie könnten zur Klarheit im Rechtsverkehr und auch im Interesse des Kunden zur Erleichterung des Beweises wichtiger Vertragsabreden beitragen. Die Rechtsprechung folgert hieraus, dass nicht von der generellen Unwirksamkeit derartiger Klauseln ausgegangen werden könne. Dieser von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierungsversuch ist in vielen Punkten unscharf. Gleichwohl sollen einige wesentliche Gesichtspunkte hervorgehoben werden:
Rz. 1856
Im Individualverfahren kommt es auf die Wirksamkeit der Schriftformklausel mit Blick auf § 307 BGB wegen § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) zumeist nicht an: Liegt eine wirksame Individualvereinbarung vor, so kann diese durch eine Schriftformklausel nach § 305b BGB nicht ausgehöhlt werden. Bestimmt somit eine Klausel, dass jede Ergänzung des Vertrags der Schriftform bedürfe und auf dieses Erfordernis nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden kann, so hat gleichwohl eine Individualabrede mit dem Vertragspartner oder einem hierzu bevollmächtigten Vertreter, auch wenn diese mündlich erfolgt ist, Vorrang. Die Klausel selber ist auch unwirksam, weil sie den Eindruck erweckt, der mündlichen Abrede komme keine Bedeutung zu, und so den anderen Teil von der Durchsetzung seiner Ansprüche abzuhalten geeignet ist. Auch die Klausel "Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen"“ lässt dem AGB-Kunden den Beweis einer gegenteiligen Absprache offen. Schriftformklauseln können auch im Übrigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Ein Reiseveranstalter kann daher nicht verlangen, dass jedwede Beanstandungen binnen vier Wochen nach Rückkehr schriftlich bei der Reiseveranstalterin geltend zu machen sind (§ 651g Abs. 1 S. 1 BGB). Es kann dagegen zulässig sein, wenn der Verwender bei Vertragsschluss, optisch besonders hervorgehoben, die Vertretungsmacht solcher Personen einschränkt oder deren Handeln von einer schriftlichen Bestätigung abhängig macht, die sich auf Vereinbarungen vor und bei Aufnahme der Bestellung bezieht. So ist es beispielsweise zulässig, wenn vor Erteilung des Reparaturauftrags deutlich darauf hingewiesen wird, dass die von der Annahmestelle angegebene und gar auf dem Abholschein vermerkte Reparaturzeit nur unverbindlich ist und der Bestätigung durch die Werkstattleitung bedarf, um verbindlich zu werden. Die Klausel "Reparaturzeiten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werde." stellt dies nicht ausreichend klar und ist so als gegen § 307 BGB verstoßender Vorbehalt anzusehen.
Rz. 1857
Im Verbandsverfahren soll der Rechtsverkehr allgemein von der Verwendung unzulässiger Klauseln freigehalten werden. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Klausel konkret gegen § 305b BGB verstoßen würde und zu einer tatsächlichen Benachteiligung führt. Eine Klausel ist im Verbandsverfahren bereits dann zu beanstanden, wenn die Klauselgestaltung dem Verwender die Gelegenheit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache nicht – stets – zutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen AGB abzuwehren. Da jede Klausel, die der Inhaltskontrolle unterliegt (Kontrollfreiheit), geeignet ist, den Kunden von der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche abzuhalten, muss hierin zusätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegen. Die Klausel in einem Ein-Mann-Betrieb, dass mündliche Nebenabreden nur nach schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers Gültigkeit haben, verstößt jedoch gegen § 307 BGB, da die Klausel allein dazu dient, eine getroffene Individualabrede inhaltlich auszuhöhlen. Auch die Klausel "Reparaturzeiten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden" ist unwirksam, da sie zu weit gefasst ist. Der Kunde muss ausdrücklich bei Vertragsschluss, etwa durch einen unübersehbaren Aushang auf eine Begrenzung der erteilten Handlungsvollmacht des Personals hingewiesen werden. Daher ist auch die Klausel "Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen sind nur in schriftlicher Form gültig" unwirksam. Auch die Klausel "Vereinbarungen der Parteien, die einen der in diesem Vertrag geregelten Gegenstände betreffen und Änderungen, Ergänzungen … oder Streichungen sind nur wirksam, wenn sie in einer schriftlichen Vereinbarung bestätigt werden" ist unwirksam. Demgemäß muss auch die Klausel "Mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung der Firma keine Gültigkei...