Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
65.1
A. Allgemeines
Rz. 1908
Bei Steuerberaterverträgen handelt es sich regelmäßig um Dienstverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (§§ 611, 675 BGB). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH insbesondere auch für die Beauftragung bzgl. der Erledigung aller Steuersachen, selbst wenn diese die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen beinhalten. Sind jedoch bestimmte Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen aufgrund eines Einzelauftrags zu erstellen, handelt es sich um einen Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter. Dies gilt auch für die Anfertigung von Gutachten, Erteilung von Auskünften oder die Durchführung von Abschlussprüfungen. Nach Auffassung einiger Obergerichte können jedoch im Rahmen der Beauftragung zur Erledigung aller Steuersachen hinsichtlich abgrenzbarer Tätigkeitsbereiche, wie die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, werkvertragliche Vorschriften Anwendung finden. So sei trotz eines allgemeinen dienstvertraglichen Beratungsauftrags dem Steuerberater bei Vorliegen von Mängeln zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen, verbunden mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung (gemäß der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung des § 634 BGB).
Rz. 1909
Die Verwendung von allgemeinen Mandatsbedingungen ist bei Steuerberatern nicht selten anzutreffen. Verbreitet sind die Mandatsbedingungen des Verlages des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH (DWS-Verlag), derzeit in der Fassung von November 2016. Die Berufsausübung von Steuerberatern unterliegt berufsspezifischen Regelungen, insbesondere dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.d.F. vom 4.11.1975, der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12.11.1979 sowie der von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebenen Berufsordnung (BOStB), derzeit in der Fassung vom 8.9.2010 (in Kraft getreten am 1.1.2011). Die Kommentierung zum Stichwort "Rechtsanwalts-AGB" (siehe Rdn 1754 ff.) kann ergänzend herangezogen werden.
B. Vergütung
Rz. 1910
Hinsichtlich der Vergütung sind Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gemäß § 64 Abs. 1 StBerG an eine Gebührenordnung gebunden. Diese Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) wurde vom Bundesministerium der Finanzen am 17.12.1981 erlassen (BGBl I S. 1442) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.7.2016 (BGBl I S. 1722). Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StBGebV kann der Steuerberater aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss das Schriftstück gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StBGebV als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrages sind gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 StBGebV zu bezeichnen. Eine unter Berücksichtung aller Umstände unangemessene Vergütung kann im Rechtsstreit gemäß § 4 Abs. 2 StBGebV auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus der Steuerberatergebührenverordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden. Da die Steuerberatervergütungsverordnung eigene Regelungen zur Herabsetzung von unangemessenen Vergütungen hat, findet eine Inhaltskontrolle der Vergütungshöhe gemäß § 307 Abs. 2 BGB nicht statt.
Rz. 1911
In dem Dienstvertrag eines freien Mitarbeiters kann die Honorierung nicht davon abhängig gemacht werden, dass von ihm betreute Kunden dem Dienstherrn die vereinbarte Vergütung bezahlt haben. Gemäß § 64 Abs. 2 StBerG ist die Abtretung von Gebührenforderungen an andere Steuerberater auch ohne Zustimmung der Mandanten zulässig. Daraus folgt allerdings nicht die generelle Zulässigkeit eines gewerblichen Inkassos oder Factorings durch Steuerberater hinsichtlich dieser Forderungen; eine derartige Tätigkeit ist vielmehr mit den Berufspflichten eines Steuerberaters, insbesondere wegen der Pflicht zur Verschwiegenheit, nicht vereinbar.
C. Haftungsbegrenzung
Rz. 1912
Gemäß § 67 StBerG und § 51 DVStB müssen selbstständige Steuerberater gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflic...