Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
66.1
A. Einleitung
I. Begriff und Rechtsnatur
Rz. 1916
Mit einem Subunternehmervertrag beauftragt der Generalunternehmer einen dritten Unternehmer, den Nach- oder Subunternehmer, mit der Erbringung von Leistungen, die der Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn schuldet. Der Subunternehmer oder auch Nachunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmer in einem Vertragsverhältnis, mit dem Bauherrn tritt er nicht in rechtliche Beziehungen.
Rz. 1917
Bei dem Subunternehmervertrag handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB.
II. VOB und BGB
Rz. 1918
Subunternehmerverträge können unter Einbeziehung der VOB/B oder aber ohne eine solche Einbeziehung abgeschlossen werden. In letzterem Fall ist lediglich das BGB-Werkvertragsrecht auf den Vertrag anwendbar. Das Abweichen einer Klausel von der VOB/B führt dazu, dass die einzelnen VOB/B-Bestimmungen auf ihre AGB-rechtliche Zulässigkeit nach § 307 ff. BGB überprüft werden können (siehe dazu auch das Stichwort "VOB").
III. Geplante Reform des Bauvertragsrechts und Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Rz. 1919
Der Subunternehmervertrag soll weiterhin nicht speziell im BGB geregelt werden. Mögliche Änderungen können sich aus der geplanten Gesetzesreform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung ergeben. Hierzu wird auf die Kommentierung zum Bauvertrag verwiesen.
B. Wirksamkeit einzelner Klauseln
I. Vertragsschluss
Rz. 1920
Der Subunternehmervertrag wird als selbstständiger Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und dem Unternehmer geschlossen. Der Unternehmer verpflichtet sich hiermit, jedenfalls einen Teil der vom Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn geschuldeten Bauleistungen zu erbringen. Der Subunternehmer ist aus Sicht des Bauherrn Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Klauseln, die die Zustimmung des Bauherrn zur Drittvergabe der Leistungen durch den Generalunternehmer beinhalten, sind AGB-rechtlich und aus Sicht der VOB/B nicht zu beanstanden.
Rz. 1921
Wenngleich die Vereinbarung einer unangemessen langen Bindefrist an das Angebot für den potentiellen Auftragnehmer gegen § 307 BGB verstößt, ist eine Bindefrist von bis zu 30–50 Tagen bei Subunternehmerverträgen als akzeptabel anzusehen. Umgekehrt kann eine viermonatige, möglicherweise auch schon eine einmonatige Annahmefrist des Bauunternehmers nicht formularmäßig wirksam festgelegt werden.
II. Vergütung
Rz. 1922
Die Wirksamkeit von Leistungserweiterungsklauseln, die die nachträgliche Vergrößerung des Leistungsumfangs ermöglichen wollen, hängt davon ab, ob einseitig angeordnete Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen des Subunternehmers ohne entsprechende Vergütung erbracht werden sollen.
Rz. 1923
Der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer sowie der Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und dem Subunternehmer sind eigenständige Verträge. Nach dem Grundsatz des § 320 BGB hat ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu herrschen. Eine formularmäßige Bedingung von Lohnzahlungen an den Subunternehmer durch die Zahlung an den Generalunternehmer seitens des Bauherrn steht daher im Widerspruch zu § 307 BGB.
III. Leistung
Rz. 1924
Oftmals wird versucht, dem Subunternehmer mittels AGB Prüf- und Mitteilungspflichten aufzuerlegen. Solche Klauseln stellen einen Verstoß gegen § 307 BGB dar, wenn mit ihnen dem Subunternehmer ohne Entgelt Leistungen aufgebürdet werden, die nach Gewerbe- und Gewerkeüblichkeit (VOB/C) nicht dem Kreis der Nebenleistungen angehören; dies gilt für den BGB- wie auch für den VOB/B-Subunternehmervertrag.
IV. Abnahme
Rz. 1925
Ein hervorzuhebender Problemkreis von Subunternehmerverträgen ist das Auseinanderfallen von Abnahmezeitpunkten der S...