Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 554
Es ist zulässig, sich als Unternehmer formularmäßig von der Haftung für vom Bauherrn angestrebte steuerliche Effekte freizuzeichnen. Der Bauherr hingegen kann keine Klausel aufnehmen, nach der der Unternehmer Bedenken gegen die Pläne und das Leistungsverzeichnis noch vor Vertragsschluss mitzuteilen hat und nach Vertragsschluss mitgeteilte Bedenken ihn nicht berechtigen, Preise bzw. Leistungen für eine bedenkenfreie Leistungserbringung anzupassen.
Rz. 555
Grundsätzlich als Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten ist die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung einer Partei, auch im Verhältnis zwischen Unternehmern. Das Mitverschulden des Bauherrn darf nicht formularmäßig ausgeschlossen werden. Insbesondere kann der Bauherr nicht bestimmen, dass ausschließlich der Bauunternehmer für Planungsfehler des Bauherrn haftet. Eine ähnliche Klausel ist unzulässig, nach der der Unternehmer die volle Gewähr dafür übernimmt, dass bei der Ausführung des Auftrages alle in Frage kommenden gesetzlichen, behördlichen, polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften eingehalten werden und allein für alle durch Verstoß gegen die Vorschriften entstehenden Folgenschäden haftet sowie alle Schutzmaßnahmen zu veranlassen hat, die zur Sicherung fremden Eigentums, namentlich von Nachbargrundstücken und von öffentlichen Geh- und Fahrflächen sowie zur Abwendung von Unfällen erforderlich sind. Eine gemeinsame Haftung mehrerer Unternehmer für nicht aufklärbare Schäden kann nicht in AGB des Bauherrn festgelegt werden.
Rz. 556
Bei Klauseln, die sich mit der Beseitigung von Bauschutt und der Säuberung der Baustelle durch den Unternehmer beschäftigen, ist zu bedenken, dass eine Mahnung des Unternehmers erforderlich ist, bevor Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können. Es ist daher zulässig, den Unternehmer formularmäßig zur Beseitigung des Bauschutts – einer Nebenleistung – zu verpflichten und die kostenpflichtige Ersatzvornahme für den Fall einer erfolglosen Nachfristsetzung anzukündigen. Es ist jedoch unzulässig, in einer Klausel für den Fall nicht ordnungsgemäßer Säuberung der Baustelle für eine Kostenumlage pauschal 0,2 Prozent oder einen höheren Wert des Abrechnungspreises einzubehalten.
Rz. 557
Der Unternehmer kann seine Haftung nicht auf nachweislich schuldhaft verursachte Schäden beschränken, weil damit entgegen § 309 Nr. 8b BGB die Haftung für verschuldensunabhängige Ansprüche wegen mangelhafter Leistung ausgeschlossen wird bzw. die Regelung eine Beweislastumkehr bewirkt und damit gegen §§ 307, 309 Nr. 12 BGB verstößt. Auch eine Beschränkung – gegenüber Verbrauchern wie zwischen Unternehmern – auf Ersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist unwirksam, weil dadurch auch Körper- und Gesundheitsschäden ausgeschlossen werden und gegen §§ 309 Nr. 7a, 307 BGB verstoßen wird.