Rz. 2211

Der Vertragspartner des Klauselverwenders, hier der Krankenversicherte, darf nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden.[4153] Auch in Versicherungsbedingungen kommt dem Transparenzgebot (siehe auch Stichwort "Transparenzgebot") daher große Bedeutung zu.[4154]

 

Rz. 2212

Die Frage, ob eine Gefahr der inhaltlichen Benachteiligung des Vertragspartners für die Unwirksamkeit einer intransparenten Klausel hinzukommen muss, lässt der BGH offen.[4155] Eine Abgrenzung des Transparenzgebotes zur Frage der Überraschung konnte der BGH[4156] bei einem missverständlichen Inhaltsverzeichnis offenlassen.

 

Rz. 2213

Leistungsbestimmende oder -ausschließende Klauseln in der Rechtsschutzversicherung hat der BGH als intransparent beanstandet, wenn nicht präzise der Umfang angegeben wird.[4157] Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne nicht klar erkennen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst seien. Weder der Begriff "Effekte" noch der Begriff "Grundsätze der Prospekthaftung" sei ein fest umrissener Begriff der Rechtssprache. Dies wird man vorliegend jedoch nicht annehmen können.

[4153] BGH v. 8.11.2012 – VII ZR 191/12; Fehrenbach/Maetschke, WM 2010, 1149; BAG v. 21.6.2011 – 9 AZR 236/10 Rn 43; BAG v. 17.8.2011 – 5 AZR 406/10 (Pauschalabgeltung von Überstunden); BAG v. 14.9.2011 – 10 AZR 526/10 (Freiwilligkeitsvorbehalt-Sonderzahlung in Kombination mit einem Widerrufsvorbehalt).
[4155] Entgegen der h.M. (etwa Jauernig/Stadler, § 307 Rn 6) ist dies abzulehnen; intransparente Klauseln sind i.d.R. geeignet, den Kunden von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten.
[4157] BGH v. 8.5.2013 – IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 (Rechtsschutzversicherung).

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