Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 55
Neben der Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einzelne Arbeitsbedingungen befristet zu ändern. Häufigster Anwendungsfall sind die vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit und die Übertragung höherwertiger Aufgaben.
Rz. 56
Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird hierbei nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. Deshalb findet auch das in § 14 Abs. 4 TzBfG normierte Schriftformgebot keine Anwendung, sodass eine entsprechende Vereinbarung auch mündlich getroffen werden kann. Auch bei der Befristung von Arbeitsbedingungen müssen dafür vorliegende sachliche Gründe grundsätzlich nicht im Vertrag aufgeführt werden. Im Unterschied zur Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, die anhand einer umfassenden Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. Hierbei gewinnt die Anlehnung an die Sachgründe des § 14 Abs. 1 TzBfG zunehmend größere Bedeutung, wenngleich es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommen soll. Hierbei können je nach Art und Umfang der "Teilbefristung" unterschiedliche Maßstäbe herangezogen werden.
Rz. 57
Bei der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers unmittelbar aus der Befristungsabrede ergeben. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BAG ist bei einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit "in erheblichem Umfang" stets das Vorliegen von Umständen erforderlich, die auch einen Sachgrund für die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang soll indes nach der nunmehrigen Klarstellung durch das BAG regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die Arbeitszeit um mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses erhöht wird. Es soll also auf das Verhältnis zum regelmäßigen Vollzeitarbeitsvolumen und nicht auf das unbefristet vereinbarte Arbeitsvolumen ankommen. Unterhalb dieser Erheblichkeitschwelle verbleibt es bei der Interessenabwägung im Einzelfall gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Dabei sind Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, bei der Interessenabwägung grundsätzlich zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Liegt z.B. der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann nach Ansicht des BAG in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Allein die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf reicht nicht aus, um die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung zu rechtfertigen, da diese Ungewissheit zum unternehmerischen Risiko gehört, das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden kann. Beruft der Arbeitgeber sich auf einen vorübergehenden Mehrbedarf, muss er ggf. darlegen und beweisen, dass der Anfall des Mehrbedarfs zum Vereinbarungszeitpunkt tatsächlich nur vorübergehend zu erwarten war.
Rz. 58
Auch die vorübergehende befristete Übertragung höherwertiger Aufgaben bei Zahlung einer entsprechend höheren Vergütung kann zulässig sein, wenn sie auf einem vorübergehend erhöhten Beschäftigungsbedarf beruht oder der Erprobung des Arbeitnehmers für die übertragene Tätigkeit dient. Das BAG hat eine entsprechende Klausel vor dem Hintergrund des ohnehin bestehenden arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO als angemessen beurteilt, weil ein nur vorübergehender Bedarf objektiv vorlag und die Dauer der höherwertigen Tätigkeit und damit der höheren Vergütung für den Arbeitnehmer vorhersehbar war, sodass er sich in seiner Lebensführung darauf einstellen konnte.
Rz. 59
Die Grundsätze zum Widerrufsvorbehalt lassen sich auf die Kontrolle der kalendermäßigen Befristung von Arbeitsbedingungen nicht übertragen. Bei Widerrufsvorbehalten gibt erst die Auflistung der möglichen Gründe für den Arbeitnehmer ausreichenden Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen er mit dem Widerruf der Leistung zu rechnen hat. Bei einer kalendermäßigen Befristung ist dagegen klar, dass die vereinbarte Regelung mit Fristablauf ohne weitere Handlungen des Arbeitgebers endet, auch wenn der Befristungsgrund nicht im Arbeitsvertrag angegeben ist.
Rz. 60
Die befristete Gewährung zusätzlicher laufender Vergütung setzt einen sachlichen Grund voraus, der zur Wahrung der Transparenz auch im Arbe...