Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Kündigungsfrist
Rz. 1132
Die in § 89 Abs. 1 HGB vorgesehenen Kündigungsfristen, können gemäß § 89 Abs. 2 HGB verlängert werden. Erfolgt die Verlängerung AGB-mäßig, so muss sich die Regelung inhaltlich an § 307 BGB messen lassen.
Rz. 1133
Eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf 12 Monate zum 31. März eines jeden Jahres durch eine vom Prinzipal gestellte AGB-Klausel ist weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch beeinträchtigt sie den Handelsvertreter unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Allerdings hat der BGH eine Klausel, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, jedenfalls dann als eine unwirksame Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters angesehen, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine individualvertraglich vereinbarte mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat.
Rz. 1134
Dagegen stellt die AGB-mäßige Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat für einen Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92b Abs. 1 HGB) auf 12 Monate zum Ende eines Kalenderjahres eine unangemessene Beeinträchtigung des nebenberuflich tätigen Handelsvertreters dar.
2. Kündigungsgründe
Rz. 1135
Handelsvertreterverträge können wie andere Dauerschuldverhältnisse jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Frage, ob ein bestimmter Umstand ein wichtiger, vom Handelsvertreter zu vertretender Grund ist, hat große wirtschaftliche Bedeutung. Kündigt der Prinzipal wegen eines wichtigen Grundes, den der Handelsvertreter zu vertreten hat, entfällt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Häufig entsteht Streit, ob ein Umstand, auf den der Prinzipal die Kündigung stützt, ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist. Die Parteien haben ein Interesse an vertraglicher Klarstellung. Auch wird sich der Prinzipal in manchen Fällen zur Kündigung nur entschließen, wenn er sich hinreichend sicher ist, dass der Grund, aus dem er kündigt, ein "wichtiger Grund" und damit der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist.
Rz. 1136
Es ist anerkannt, dass die Parteien vertraglich näher bestimmen können, was in ihrem Verhältnis ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein soll.
Rz. 1137
Aber auch wenn sie eine solche Bestimmung getroffen haben, kann die Auslegung ergeben, dass ein unter deren Wortlaut fallender Umstand ganz geringfügig ist und vom Sinn der Klausel nicht erfasst wird.
Rz. 1138
Das OLG Braunschweig hatte keine Bedenken gegen eine AGB-Klausel in einem Kfz-Händlervertrag, nach der der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt sein sollte, wenn über das Vermögen des Kfz-Händlers auf dessen eigenen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Unabhängig davon, dass vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des BGH zur Insolvenzfestigkeit solcher Klauseln Zweifeln an deren Wirksamkeit bestehen, folgt daraus auch bei Wirksamkeit nicht zwingend der Wegfall des Ausgleichsanspruchs, denn § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB verlangt, dass der Handelsvertreter den wichtigen Grund schuldhaft gesetzt hat.