Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Schadensersatz
Rz. 319
Der Zeitraum, der für die Berechnung eines Schadensersatzes nach § 281 BGB vorzusehen ist, darf nicht im Belieben des Aufstellers stehen. Dabei kommt es auch hier entscheidend allein auf den Inhalt der Klausel an; in welchem Umfang der Klauselverwender von ihr Gebrauch macht, ist für die Beurteilung ihrer Wirksamkeit ohne Belang.
2. Schadensersatzpauschalierungen
a) Grundsatz
Rz. 320
Schadenspauschalierungsabreden sind auch in Automatenaufstellverträgen grundsätzlich zulässig.
b) §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 5a BGB
Rz. 321
Im Hinblick auf § 309 Nr. 5a BGB ist der Aufsteller aber gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gehalten, die geltend gemachten Schadenspauschalen nach der Art der jeweiligen Vertragsverletzung zu differenzieren. Differenziert die Klausel nicht nach den verschiedenen in Betracht kommenden Vertragsverletzungen des Betriebsinhabers (sog. Einheitspauschale), so darf die Pauschale den typischerweise geringsten Schaden nicht übersteigen.
Rz. 322
Stets ist die Zeitdauer des jeweiligen – schuldhaften – Verstoßes in der Klausel zu berücksichtigen, weil eine abstrakt-generelle Bewertung der jeweiligen Schadenspauschale vorzunehmen ist. Ein Zeitraum von zwölf Monaten ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Berücksichtigung von § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Auch mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vereinbar ist es, wenn sich der Aufsteller das Recht ausbedingt, die sechs Monate "auszuwählen" (Auswahl der Abrechnungsmonate), welche ihm im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch besonders günstig sind.
Rz. 323
Unwirksam sind Schadensersatzpauschalierungen, die in einem Missverhältnis zur Höhe des branchenüblichen Gewinns stehen oder bei denen nicht auf die durchschnittlichen Einspielergebnisse abgestellt wird, sondern dem Aufsteller das Recht eingeräumt wird, den Schaden nach Bruttoerlösen zu bestimmen.
Rz. 324
Fehlt es an einer Differenzierung nach der Art der jeweiligen Vertragsverletzung, so ist eine Schadenspauschale des Gastwirts in Höhe von 2.500,00 EUR/Vertragsverletzung unangemessen.
Rz. 325
Unwirksam ist eine Schadenspauschale in Höhe von 70 % des Bruttoerlöses. Pauschalen von über 60 % des Bruttoerlöses sind ebenfalls unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn die Schadensersatzpauschale 35 % bzw. 42 %des Bruttoerlöses, der branchenübliche Gewinn jedoch selbst nur 30 % ausmacht. Schadenspauschalierungen in Höhe von 30 % des nach Abzug des Wirteanteils verbleibenden durchschnittlichen Einspielergebnisses stoßen dagegen auf keine Bedenken. Soweit die Schadenspauschale unwirksam ist, muss der Aufsteller den konkret entstandenen Schaden nachweisen. Das Gericht kann jedoch eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO) vornehmen und ist berechtigt, von einem Bruttoerlös von 30 % auszugehen.