Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1899
Sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, dass das Fitnessstudio oder Teile davon zur Sicherheit der Sportler mit Kameras überwacht und sogar eine Speicherung dieser Aufnahmen vorgenommen wird, verstößt diese Klausel gegen § 307 BGB. Die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen normierte Zustimmung der Mitglieder ist unwirksam. Das LG Koblenz hat entsprechend geurteilt und dies damit begründet, dass in solch einer Überwachung und Speicherung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Studiobesucher liege.
Rz. 1900
Klauseln, wonach der Kunde erklärt, in guter körperlicher Verfassung zu sein, sind nach § 309 Nr. 12b BGB nicht zulässig. Sie bergen die Gefahr, dass durch sie die Beweislage des Kunden, der von dem Verwender nicht korrekt oder genügend beraten worden ist und den Anforderungen des Trainings nicht zu genügen vermag bzw. hierbei Schäden erleidet, verschlechtert wird. Zulässig ist hingegen eine Klausel, nach der der Sportler erklärt, an keinen ansteckenden Krankheiten zu leiden.
Rz. 1901
Unzulässig nach § 307 BGB ist ebenfalls eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der geregelt wird, dass für minderjährige Nichtmitglieder die Begleitperson die Verantwortung übernimmt.
Rz. 1902
Sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, dass der Vertrag auch bei dem Umzug des Studios fortgesetzt wird, so ist eine solche Klausel nicht wirksam. Der Kunde entscheidet sich bei Vertragsabschluss für ein ganz bestimmtes Studio und hat hierfür zumeist wichtige Gründe wie die Erreichbarkeit etc. Bei einem neuen Standort sind diese Faktoren nicht mehr gegeben. Bei einem Umzug des Studios besteht somit eine Kündigungsmöglichkeit für den Kunden. Entsprechend haben auch schon das OLG Hamm und das OLG Frankfurt entschieden. Eine Kündigungsmöglichkeit kann selbst dann bestehen, wenn das Studio in ein Nachbargebäude umzieht und sich dadurch der Charakter des Studios verändert.
Rz. 1903
Eine häufig verwendete Klausel regelt das Recht der Fitnessstudios, jederzeit die Öffnungszeiten zu ändern. Eine solche Klausel ist rechtlich nicht zulässig, stellen die Öffnungszeiten doch ein für den Kunden wesentliches Kriterium dar, das bei der Auswahl des Studios von entscheidender Bedeutung ist. Der Kunde hat in einem solchen Fall das Recht zur außerordentlichen Kündigung, allerdings erst, nachdem er erfolglos das Studio dazu aufgefordert hat, die ursprünglichen Öffnungszeiten wieder herzustellen.
Rz. 1904
Auch Klauseln, nach denen sich das Fitnessstudio vorbehält, innerhalb einer Großstadt seinen Standort zu verändern, sind nicht zulässig. Gleiches gilt für den Vorbehalt, die Trainings- und Öffnungszeiten des Studios wesentlich zu verändern.