Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1954
Die Abrechnung der vom Tankstellenbetreiber im Namen und auf Rechnung des Mineralölunternehmens verkauften Kraftstoffe erfolgt regelmäßig über elektronische Abrechnungssysteme. Die vereinnahmten Zahlungen sind hierbei auf gesonderten Konten zu verbuchen. Auch die Verpflichtung, die eingezogenen Beträge auf ein Treuhandkonto einzuzahlen ist AGB-rechtlich zulässig. Demgegenüber hält der BGH eine Klausel für unwirksam, die es dem Mineralölunternehmen erlaubt, im Lastschriftverfahren von diesem Konto Abschlagszahlungen auch für solche Verkaufserlöse abzubuchen, die der Tankstellenbetreiber im Zeitpunkt der Abbuchung noch gar nicht vereinnahmt hatte, etwa bei Zahlung mit Kundenkarte und monatlicher Abrechnung. Hierdurch würde dem Tankstellenbetreiber die Vorfinanzierung solcher Beträge auferlegt, was eine unbillige Benachteiligung darstellt. Ähnlich hat das KG Berlin zu einer Klausel entschieden, wonach der Tankstellenbetreiber verpflichtet ist, Tagesumsätze aus dem Kraftstoffgeschäft, auch wenn er sie noch nicht vereinnahmt hat, an das Mineralölunternehmen abzuführen. Weiterhin hat das KG Berlin in einem anderen Fall eine Klausel, die es dem Mineralölunternehmen ermöglicht, die Verkaufseinrichtung für das Agenturgeschäft ohne vorherige Abmahnung zu sperren, wenn der Tankstellenbetreiber der täglichen Einzahlungspflicht nicht nachkommt, im konkreten Fall für unwirksam erachtet.
Rz. 1955
Weiterhin hat der BGH eine Klausel, die den Tankstellenbetreiber dazu verpflichtet, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen, für unwirksam erklärt. Die AGB des Mineralölunternehmens sahen vor, dass der Tankstellenbetreiber verpflichtet ist, ein Sonderkonto für die Zahlungsabwicklung mit dem Mineralölunternehmen zu eröffnen, das der Abrechnung sowohl des Mineralölgeschäfts als auch des im Eigengeschäft betriebenen Shop-Geschäfts dient. Zusätzlich bestand die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftragsverfahrens. Hierin sah der BGH eine unbillige Benachteiligung, da der Tankstellenbetreiber der Einlösung der Lastschrift, anders als im Einzugsermächtigungsverfahren, nicht wiedersprechen kann. Ausdrücklich offengelassen hat der BGH, ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn ausschließlich die Erlöse aus dem Vertrieb der Kraftstoffe als Handelsvertreter auf dem Konto gebucht wären. Da eine Klausel, die den Tankstellenbetreiber zur Einzahlung dieser Erlöse auf ein Treuhandkonto verpflichtet zulässig ist, müsste dies auch hinsichtlich einer Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftragsverfahrens gelten.
Rz. 1956
Für die häufig ebenfalls im Namen und auf Rechnung des Mineralölunternehmens vertriebenen sonstigen Mineralölprodukte, wie beispielsweise Motorenöle, bei denen keine automatische Mengenkontrolle, wie bei den Kraftstoffen stattfindet, räumen die Mineralölkonzerne den Tankstellenbetreibern häufig einen sog. Agenturkredit ein. Dieser Agenturkredit stellt allerdings nach Ansicht des Bundesgerichthofs, da der Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter tätig ist, kein Darlehen dar, sondern lediglich eine spezielle Form der Abrechnung. Entsprechend hat der BGH auch eine Klausel für zulässig erachtet, die dem Mineralölunternehmen eine jederzeitige einseitige Anpassung dieses Agenturkredits ermöglicht.