Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1366
Auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B-Verkehr) sind die vorgenannten Maßstäbe nicht uneingeschränkt zu übertragen. Die von den §§ 308 und 309 BGB vorgegebenen Maßstäbe im B2C-Verkehr entwickeln nach der "Gleichschritt-Rechtsprechung" des BGH jedoch auch Indizwirkung für den B2B-Verkehr.
Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben sind damit ebenfalls – unter der Einschränkung der Berücksichtigung der Besonderheiten des Unternehmerverkehrs (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB) – nur zulässig, wenn sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und ein sachlicher Grund vorliegt. Aufgrund der häufig komplexen Lieferbeziehungen kann es im unternehmerischen Verkehr hingegen angemessen sein, dem Verwender von AGB Sicherheiten zuzugestehen und die Vereinbarung längerer Fristen zuzulassen.
Insbesondere ist es im B2B-Verkehr zulässig, auf handelsübliche Lieferfristenklauseln abzustellen, wenn es einen solchen Brauch in dem Geschäftsbereich der Beteiligten gibt. Auch im unternehmerischen Verkehr darf der Vertragspartner jedoch nicht unangemessen benachteiligt werden, sodass nur Fristen wirksam sind, die aufgrund der Besonderheiten des Geschäfts erforderlich und angemessen sind. Dem reibungslosen und verlässlichen Ablauf der Geschäftsbeziehung ist im Zweifel – auch im B2B-Verkehr – Vorrang zu gewähren.
Zitat
"Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn dem Antragenden ein (inhaltlich beschränktes) Lösungsrecht eingeräumt wird."