Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Einbeziehung und Transparenz
Rz. 657
Um die Einbeziehungshürde der Nichtigkeit wegen einer überraschenden Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) und eine Nichtigkeit wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Rechts- und Geschäftsnachfolge im Getränkelieferungsvertrag ausdrücklich zu regeln. Dadurch wird dem Kunden die Verpflichtung zur Übertragung deutlich vor Augen geführt. Auch wird er im Übrigen zu einem vertragsgemäßen Verhalten angehalten.
2. Auslegung
Rz. 658
Enthält der Getränkelieferungsvertrag verschiedene Regelungen zur Rechtsnachfolge, so scheitert eine Einbeziehung nach § 305c Abs. 2 BGB nur dann, wenn die Regelungen in ihrem Kernbereich unklar sind. Lässt sich den Klauseln mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich der Begriff "Rechtsnachfolger" auf eine Veräußerung, Verpachtung und Überlassung des Wirtschaftsbetriebs oder auf eine Rechtsnachfolge aus sonstigen Gründen bezieht, so bestehen keine Bedenken.
Rz. 659
Zur Frage, ob eine Vereinbarung dahin zu verstehen ist, der Gastwirt habe die Verpflichtung übernommen, den ausschließlichen Bezug der Getränke über den Getränkelieferanten auch im Falle der Veräußerung des Gastronomieobjektes zu gewährleisten, hat das OLG Düsseldorf wie folgt Stellung genommen: Zunächst ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Gastwirt verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der Nachfolger auch den Getränkelieferungsvertrag übernimmt. Geht der Gastwirt gegenüber einem Getränkelieferanten die Verpflichtung ein, ausschließlich Getränke über den fraglichen Getränkelieferanten zu beziehen und auszuschenken bzw. ausschenken zu lassen, so erledigt sich diese Verpflichtung, wenn der Gastwirt die Absatzstätte veräußert. Der nicht selten verwendete Begriff "eintreten" ist unscharf und nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB gegen den Klauselverwender auszulegen. Der Gastwirt hat also nicht dafür zu sorgen, dass sich auch sein Nachfolger an die relevante Vereinbarung hält. Das gilt selbst dann, wenn es im Kopf der Vereinbarung heißt, die Abrede werde zwischen der Beklagten "bzw. deren Rechtsnachfolger" und der Klägerin "bzw. deren Rechtsnachfolger" getroffen. Denn angesichts der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung einer Ausschließlichkeitsbindung kann dem Getränkelieferanten zugemutet werden, eine Verpflichtung des Gastwirts zur Erstreckung der Bindung auf seinen Nachfolger eindeutig klarzustellen.
3. Grundsätzliche Zulässigkeit
Rz. 660
Der BGH hatte Nachfolgeklauseln zunächst als besonders drückend, wenn auch nicht schlechthin zu beanstanden bewertet, im Hinblick auf die Fluktuation im Gaststättengewerbe und die Gefahr des Leerlaufens der Bezugsbindung bei Weiterübertragung der Gaststätte, sei es schuldrechtlich, sei es sachenrechtlich, aber für unverzichtbar gehalten. Letztlich entscheidend ist jedoch eine andere Überlegung. Durch die Nachfolgeklausel wird dem Gebundenen keine zusätzliche Belastung auferlegt. Ihre Verletzung löst auch keine weitergehenden Rechtsfolgen aus als die Nichterfüllung der eingegangenen Getränkebezugsverpflichtung. Vielmehr eröffnet sie dem Gebundenen die Möglichkeit, die Bezugsverpflichtung durch einen Dritten erfüllen zu können. Schon sehr früh hatte der der BGH nämlich erkannt, dass derartige Klauseln nur formal eine Pflicht des Gebundenen sind, ihn in Wirklichkeit jedoch begünstigen. Hat der Gastwirt nämlich das Recht, aus einem langjährigen (Miet-)Vertrag gegen die Stellung eines – hier – Ersatzmieters auszusteigen, so hat er nicht nur eine entsprechende Verpflichtung, sondern auch das Recht, dies zu tun und damit selbst aus dem (Miet-)Vertrag freizukommen. Gibt der Gastwirt die Gastwirtschaft auf, bevor der Getränkelieferungsvertrag sein Ende gefunden hat, so wird der Vertragspartner des Getränkelieferanten von seinen Bezugspflichten nach den allgemeinen Grundsätzen des schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts oft nicht befreit werden. In einem solchen Fall stellt die Nachfolgeklausel den Gastwirt nicht schlechter, als er ohne sie stünde. Seine Lage wird im Gegenteil jedenfalls dann verbessert, wenn der Getränkelieferant aufgrund der Klausel einen ihm präsentierten Nachfolger nicht – zumindest nicht ohne sachgerechte Gründe – ablehnen kann. Auf diese Weise erlangt der Gastwirt eine Befreiung von seinen Bezugspflichten, die er nach dem allgemeinen Schuldrecht nicht beanspruchen könnte. Für diesen Fall kann daher auch AGB-rechtlich gegen die Nachfolgeklausel ernstlich nichts eingewendet werden. In Wirklichkeit eröffnet eine Rechtsnachfolgeklausel dem Gebundenen die – sonst nicht gegebene – Möglichkeit, sich seiner langfristig übernommenen Ausschließlichkeitsbindung durch e...