Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1139
Bislang nicht entschieden ist die Frage, ob AGB-mäßig an die Verfehlung des Mindestumsatzes ein Wegfall der dem Handelsvertreter gewährten Exklusivität geknüpft werden kann. Teilweise wird vertreten, dass die Vorgabe eines Mindestumsatzes und ein an dessen Nichterreichen – gleich ob vom Handelsvertreter zu vertreten oder nicht – anknüpfendes außerordentliches Kündigungsrecht unwirksam sei, weil der Handelsvertreter nach dem Gesetz nur ein Bemühen schuldet. Aus der Bemühenspflicht hat die Rechtsprechung zwar geschlossen, dass nur die andauernde Vernachlässigung der Bemühenspflicht, nicht aber ein bloßes Nachlassen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Soweit aber der Umsatzrückgang auf einer Pflichtverletzung des Handelsvertreters beruht, kann dies nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen.
Rz. 1140
Für Vertragshändler hat der BGH entschieden, dass eine Klausel, die eine außerordentliche Kündigung im Falle der Verfehlung des Mindestumsatzes auch dann gestattet, wenn der Händler sich nach besten Kräften bemüht hat, den Mindestumsatz aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt, unwirksam ist. Hieraus kann aber im Umkehrschluss gefolgert werden, dass jedenfalls eine Kündigungsklausel, die die außerordentliche Kündigung wegen Verfehlung der Umsatzziele grundsätzlich ermöglicht, aber ausschließt, wenn sie auf nicht vom Handelsvertreter zu vertretenden Gründen beruht, zulässig ist.
Rz. 1141
Entsprechend sollte es auch AGB-rechtlich zulässig sein, die Exklusivität bei Umsatzzielverfehlung automatisch entfallen zu lassen, sofern sie nicht auf Umständen beruht, die der Handelsvertreter nicht zu vertreten hat. Es besteht ein legitimes Interesse des Prinzipals, nicht auf einen möglicherweise langen Zeitraum exklusiv an einen Handelsvertreter gebunden zu sein, der die vereinbarten Umsatzziele nicht erreicht.
Rz. 1142
Ein weiterer Umstand, der aus Sicht des Unternehmers den Wegfall einer etwa gewährten Exklusivität wünschenswert macht, ist der Ausspruch der Kündigung. Das gilt gleichermaßen für die Kündigung durch den Handelsvertreter wie durch den Prinzipal. Regelmäßig wird die Motivation des Handelsvertreters mit Ausspruch der Kündigung nachlassen. Je länger die Kündigungsfrist ist, umso problematischer ist dies für den Unternehmer und auch für seinen potentiellen neuen Vertriebspartner. Diese Interessen des Unternehmers sind schützenswert. Eine AGB-mäßige Berücksichtigung ist angemessen.