Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Schließung der Gaststätte
Rz. 341
Häufiger stellt sich die Frage der Wirksamkeit von Kündigungsklauseln. Das dem Gastwirt zustehende außerordentliche Kündigungsrecht (§ 314 BGB), etwa bei von ihm nicht zu vertretender Schließung der Gaststätte, kann weder formularmäßig (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 314, 543 BGB) noch individuell (§ 138 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
2. Abräumrecht bei fehlender Rentabilität
Rz. 342
Ein jederzeitiges Abholungsrecht des Aufstellers bei Unrentabilität (Rentabilitätsklausel) ist als außerordentliches Kündigungsrecht stets unwirksam. Die Klausel ist wegen fehlender Bestimmtheit und Transparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu beanstanden, weil der Gastwirt von sich aus überhaupt nicht in der Lage ist, die Rentabilität eines Automaten aufgrund des Textes der Klausel nachzuprüfen. Er ist aber auch mangels Kenntnis der Kosten und der Kalkulation des Aufstellers hierzu überhaupt nicht in der Lage, von sich aus – ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen der Automatenaufsteller ein fristloses Kündigungsrecht für sich reklamiert. Fehlende Transparenz ist auch dann zu bejahen, wenn die Rentabilitätsklausel auf "nicht ausreichende Einnahmen" abstellt. Mangels hinreichender Bestimmtheit dürfte die Klausel jedenfalls dann unwirksam sein, wenn – wie häufig – lediglich auf ein "erforderliches Rentabilitätsminimum" abgestellt wird. Gleiche Bedenken können sich gegen ein Abräumrecht des Aufstellers erheben im Hinblick auf die Formulierung "wenn der Kasseninhalt nicht das für den Aufsteller erforderliche Rentabilitätsminimum erreicht". Der Kunde kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen kaum nachprüfen, der Aufsteller sie möglicherweise manipulieren. Obwohl diese und die vorgenannte Klausel wegen der konkreten Umstände der Vertragsgestaltung gelegentlich unbeanstandet gelassen worden ist, bestehen auch unabhängig von ihrer Formulierung im Einzelfall Bedenken. Dies jedenfalls dann, wenn auch bei Abräumung der Geräte die Ausschließlichkeitsbindung des Gastwirts bestehen bleiben soll, sodass dieser Gefahr läuft, unversehens keine Geräte mehr zur Verfügung zu haben, ohne von anderen Automatenaufstellern zur Verfügung gestellte Geräte aufstellen zu können.
3. Negative Auskunft
Rz. 343
Zu beachten sind § 305c Abs. 1 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Daher sollte die Kündigungsbefugnis eindeutig geregelt werden. Mangels Bestimmtheit ist die Kündigungsbefugnis "bei ungünstigen Auskünften" unwirksam.
4. Insolvenz
Rz. 344
Unbedenklich i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist ein fristloses Kündigungsrecht des Automatenaufstellers, wenn der Betriebsinhaber Insolvenz angemeldet hat.