Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 421
Sparkassenentgelte, die "nach Marktlage und Aufwand und billigem Ermessen" festgelegt werden, sind unwirksam.
Rz. 422
Auch Klauseln, die Entgelte für Leistungen umfassen, die von der Bank nach dem Vertragszweck unentgeltlich zu erbringen sind, sind insgesamt unwirksam. Hierunter können auch Kontoführungsgebühren fallen. Zusätzliche Kontoführungsgebühren beim P-Konto sind jedenfalls unzulässig. Im Ergebnis steht es gleich, wenn eine Bank 0,10 EUR pro smsTAN verlangt. Auch eine Sonderleistung von 40 EUR/h, mindestens 40 EUR für die Bearbeitung von Nachlassfällen, ist unwirksam. Gebühren für die Bearbeitung von Krediten oder eines Kreditauftrags sind unwirksam, da diese Leistungen nach dem Vertragszweck unentgeltlich zu erbringen sind. Neben erhöhten Zinsen kann bei einer Kontoüberziehung keine zusätzliche Gebühr (etwa 5 EUR) verlangt werden.
Rz. 423
Für die Ersatzkarte könnnen nicht pauschal 15 EUR verlangt werden. Auch hier wälzt die Bank/Sparklasse die eigene Pflichterfüllung auf den Kunden ab.
Rz. 424
Für die Einlösung ungedeckter Lastschriften kann kein Entgelt verlangt werden, anders für die Einlösung nicht gedeckter Schecks und Wechsel.
Rz. 425
Bankenentgelte unterliegen der Inhaltskontrolle, wenn kraft Gesetzes ein solches Entgelt nicht geschuldet ist. Unwirksamkeit besteht insbesondere, wenn die Leistung, für die das Entgelt verlangt wird, ohnehin ohne (weitere) Kosten geschuldet wird oder im Interesse der Bank liegt. Ebenfalls kann das Transparenzgebot verletzt sein.
Rz. 426
Eine Klausel, dass eine Bank für jede erstellte Löschungsbewilligung eine Gebühr (150 DM) erhebt, bleibt auch dann, wenn sie im Konditionenteil des Darlehensvertrages enthalten ist, eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die nach § 307 BGB unwirksam ist, weil sie von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Gesetzes abweicht und den Kunden in unangemessener Weise benachteiligt.
Rz. 427
Entgelte für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen sind unwirksam.
Rz. 428
Entgelte für die Bearbeitung von Pfändungen sind nach § 307 BGB unwirksam; Gleiches gilt für Lastschriften. Barein- und -auszahlungen am Bankschalter können nicht mit Kosten belastet werden. Für die Kontoauflösung kann kein Entgelt verlangt werden. Gebühren für die Bearbeitung von Krediten oder eines Kreditauftrags sind unwirksam, da diese Leistungen nach dem Vertragszweck unentgeltlich zu erbringen sind. Dies kann auch nicht durch eine Auslagenklausel umgangen werden. Zwar entspricht Klausel Nr. 18 der Sparkassen bzw. Klausel Nr. 12 Abs. 6 der Banken weitgehend § 670 BGB, diese ist jedoch geeignet, auch Leistungen vom Kunden vergütet zu verlangen, die nach dem Vertragszweck unentgeltlich zu erbringen sind.