Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 104
Die Pflicht, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu schützen und damit unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen, ist als arbeitsvertragliche Nebenpflicht anerkannt, die auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht. Der Verrat solchermaßen geschützter Informationen während des Beschäftigungsverhältnisses steht sogar gem. § 17 UWG unter Strafe. Die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers begründet für den Arbeitgeber allerdings regelmäßig keinen Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen.
Rz. 105
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, wenn dieser an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Soweit es um die Geheimhaltung solcher Tatsachen geht, ist aufgrund der gesetzlichen Regelung eine besondere vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich. In der Praxis sollte allerdings darauf geachtet werden, schutzwürdige Informationen ausdrücklich als solche zu kennzeichnen, wenn die Schutzwürdigkeit nicht bereits offenkundig ist. Ein reiner Hinweis darauf, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offenbart werden dürfen, führt in der Praxis in der Regel zu keinerlei Mehrwert, weil der durchschnittliche Arbeitnehmer diese Begriffe nicht trennscharf verstehen kann. Man sollte deshalb sensible Informationen stets besonders kennzeichnen, um Missverständnisse auszuschließen.
Rz. 106
Eine über die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten hinausgehende Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit muss nach der Rechtsprechung des BAG konkret und verständlich bezeichnet werden. Klauseln, die den Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Geheimhaltung sämtlicher Geschäftsvorgänge verpflichten, sind deshalb unwirksam, weil sie faktisch jede Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers unterbinden würden. Es empfiehlt sich deshalb, die Geheimhaltungspflichten, soweit sie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse hinausgehen sollen, der Sache nach explizit zu bezeichnen und ggf. eine zeitliche Beschränkung vorzusehen, die, angelehnt an die Rechtsgedanken der §§ 74 ff. HGB, eine Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet.
Rz. 107
Die in vielen Arbeitsverträgen enthaltene Klausel, mit der der Arbeitnehmer verpflichtet werden soll, Verschwiegenheit über die Höhe seiner Arbeitsvergütung zu wahren, ist unwirksam. Denn Arbeitnehmer haben ein anzuerkennendes Interesse daran, sich sowohl mit Kollegen als auch mit der ggf. zuständigen Gewerkschaft über die Höhe ihrer Vergütung auszutauschen.