Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Vertragsklauseln
Rz. 747
Eine vorformulierte Klausel, durch die sich der Unternehmer vom Verbraucher bestätigen lässt, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche (oder selbstständige berufliche) Tätigkeit bestimmt sein soll (Bestätigungsklauseln), ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 S. 1b BGB unwirksam.
Rz. 748
Hinsichtlich einer Vertragsklausel des Inhalts, dass die Leistungen des Getränkelieferanten erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden (Leistungsvorbehalt), bestehen keine Bedenken. Sie ist bei Getränkelieferungsverträgen üblich. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 308 Nr. 1 Hs. 2 BGB.
Rz. 749
Wird gegen ein Gesetz verstoßen, das einen Vertragspartner vor bestimmten nachteiligen Klauseln schützen soll, so beschränkt sich die Nichtigkeit nach dem Zweck der Verbotsnorm auf die verbotene Klausel, so allgemein für die Unwirksamkeit von Klauseln in AGB § 306 BGB. Wird gegen andere gesetzliche Schutzvorschriften, z.B. Verbraucherschutzvorschriften, verstoßen, so bleibt das Rechtsgeschäft gleichfalls unter Wegfall der nichtigen Bestimmung wirksam.
Rz. 750
Ggf. gibt die salvatorische Klausel nur wieder, was kraft Gesetzes für vorformulierte Vertragsregelungen gemäß § 306 Abs. 1 BGB ohnehin gilt. Auf Vertragsbestimmungen, die den Leistungsumfang – hier Bezugsverpflichtung – festlegen, kann sie nicht angewandt werden, wenn der nichtige Teil eines Vertrags dem übrigen Teil des Rechtsgeschäfts den Boden entzieht. Das ist dann der Fall, wenn die widerrufene Bezugsverpflichtung nicht ersetzt werden kann.
2. Widerrufsbelehrung
a) Hinweis auf Widerrufsrecht
Rz. 751
Bei dem Hinweis auf das Widerrufsrecht handelt es sich nicht lediglich um eine für den Vertragsinhalt bedeutungslose Belehrung. Vielmehr ist er Teil des gedruckten Textes und damit vorformuliert i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vertragspartner dürfe annehmen, er schließe ein Geschäft ab, das er widerrufen kann. Dies unabhängig davon, ob der konkrete Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen widerruflich ist. Zumeist wird er die gesetzlichen Widerrufsregeln gar nicht kennen, sodass er auch keinen Bezug zu diesen herstellen wird. Der vom Unternehmer vorformulierte Text ist nach der Empfängersicht zu interpretieren. Unklarheiten gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Nach dem Empfängerhorizont wird somit mit einer – auch irrtümlichen – Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht begründet.
b) Deutlichkeitsgebot und Transparenzgebot
Rz. 752
Enthält eine Widerrufsbelehrung keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist und trägt sie damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt werden (Art. 246 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 EGBGB), so begründet die formularmäßige Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Belehrung die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt diese unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Deutlichkeitsgebot des Art. 246 Abs. 3 S. 2 EGBGB findet auch seinen Niederschlag im Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Unnötig komplizierte oder gar fehlerhafte Belehrungen (hier Informationen) sind zu vermeiden. Auch dies folgt aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.