Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
1. Einbeziehung und Auslegung
Rz. 753
Zur Prüfung der Voraussetzungen des§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB kann auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.5.2004 verwiesen werden. Haben die Parteien die Vertragsbedingungen zuvor über einen längeren Zeitraum hinweg im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB), so scheidet eine Inhaltskontrolle nach den AGB-Bestimmungen aus.
Rz. 754
Zur Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nimmt das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 28.5.2004 ebenfalls Stellung.
2. Inhaltskontrolle
a) Transparenzgebot
Rz. 755
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor, wenn die Rechte und Pflichten des Getränkefachgroßhändlers eindeutig und verständlich dargestellt sind und sich dieser bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden konnte. Dies gilt umso mehr, als im Unternehmerverkehr die Anforderungen an die Formulierungsstringenz und die Transparenz einer Regelung nicht so hoch sind wie bei Verträgen mit Verbrauchern.
b) Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB)
Rz. 756
Das Äquivalenzverhältnis ist auch insofern zu beachten.
3. Ausgewählte Klauseln
a) Ausschließlichkeitsverpflichtung
Rz. 757
Zwar verlangt das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung, dass die vertraglichen Bestimmungen klar und verständlich sind, insbesondere der Verwender die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darstellt. Auch muss die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner insoweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert wird. Insofern äußert das OLG Hamm in einem Urt. v. 10.5.2012 aber zu Recht keine Bedenken.
b) Laufzeit
Rz. 758
Laufzeiten von fünf bzw. zehn Jahren sind zulässig.
Rz. 759
Unzulässig ist eine Verlängerung der Laufzeit eines Getränkelieferungsvertrages für den Fall des Nichterreichens der vereinbarten periodischen (Mindest-)Abnahmemenge.
Rz. 760
Soll in einem Formularvertrag, nach dem der lang andauernden Verpflichtung zum Warenbezug als Leistung die Gewährung eines – u.U. – zinslosen Darlehens gegenübersteht, die Bezugspflicht auch dann bestehen bleiben, wenn der Bezugsverpflichtete die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu erfüllen vermag, so verstößt eine derartige Regelung gegen das Äquivalenzprinzip und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
c) Mindestabnahmemenge
Rz. 761
Die formularmäßige Festlegung von Mindestabnahmemengen und Bezugspflichten ist auch nach § 307 BGB grundsätzlich nicht zu beanstanden.
d) Nachfolgeklauseln
Rz. 762
Ebenfalls nicht auf Bedenken stößt das nachträgliche Auseinanderfallen von Schuldner der Darlehensverpflichtung und Schuldner der Getränkeabnahmeverpflichtung, etwa im Rahmen des Vollzuges einer Rechtsnachfolgeklausel. In der Entscheidung auch zur Auslegung als Vertragsübernahme.
e) Schadensersatzpauschalierungsklauseln
Rz. 763
Gegen eine Pauschalierung auf 60,00 EUR/hl wurde nichts erinnert. Ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO scheidet von vornherein aus, soweit es um den von der Brauerei behaupteten Abgabepreis an den Getränkefachgroßhandel geht. Als ehemaliger Getränkefachgroßhändler, über den zudem die Getränkelieferungen an die streitgegenständliche Absatzstätte zumindest zeitweise erfolgt sind, hätte der in Anspruch Genommene ggf. einen hiervon abweichenden Wert benennen können.
f) Vertragsstrafenklausel
Rz. 764
Hinsichtlich einer Vertragsstrafenregelung für den Fall des Fremdbezuges bedarf es zunächst...