Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 115
Arbeitnehmer haben als Ausfluss der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit grundsätzlich das Recht, außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Nebentätigkeit auszuüben. Einschränkungen dieses Rechts ergeben sich, soweit die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers aus dem Hauptarbeitsverhältnis verletzt. Solche Beeinträchtigungen liegen vor, wenn die Nebentätigkeit sich negativ auf die Arbeitsleistung auswirkt, sie zu einer Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem ArbZG führt, die Genesung während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit behindert, gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt oder den Ruf des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit in hohem Maße zu schädigen vermag. Ein besonderes Interesse des Arbeitgebers gegen die gleichzeitige Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse ergibt sich außerdem aus § 8 Abs. 2 SGB IV.
Rz. 116
Liegt einer der vorstehenden Gründe vor, kann der Arbeitgeber die Unterlassung der Nebentätigkeit bereits ohne ausdrückliches Nebentätigkeitsverbot verlangen. Eine Erweiterung des Nebentätigkeitsverbots durch formularvertragliche Vereinbarungen ist demgegenüber kaum möglich, sodass der Sinn einer entsprechenden Klausel i.d.R. darin erschöpft sein wird, die ohnehin geltende Rechtslage zu verdeutlichen. Ausgehend von einem solchermaßen eingeschränkten Nebentätigkeitsverbot kann außerdem eine entsprechende Anzeigepflicht des Arbeitnehmers vereinbart werden, wobei das Verlangen einer schriftlichen Anzeige in Verträgen, die seit dem 1.10.2016 abgeschlossen wurden, nach § 309 Nr. 13 BGB in der aktuellen Fassung unzulässig ist. Dabei ist umstritten, ob eine Anzeigepflicht umfassend verlangt oder nur eingeschränkt auf Nebentätigkeiten vereinbart werden kann, die eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers besorgen lassen. Mit der bisherigen Argumentation des BAG, das dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran zubilligt, selbst zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegt oder nicht, sprechen die besseren Argumente für eine umfassende Anzeigepflicht jedenfalls für entgeltliche Nebentätigkeiten.
Rz. 117
Ungeklärt ist bislang das rechtliche Schicksal der bisher von der Rechtsprechung gebilligten und weit verbreiteten allgemeinen Nebentätigkeitsverbote mit Erlaubnisvorbehalt. Die überwiegende Meinung der arbeitsrechtlichen Literatur hält solche Regelungen nur noch für zulässig, wenn in der Klausel selbst ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zusteht, wenn die betrieblichen Interessen durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt sind.