Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 457
Zins(änderungs)klausel: Zum Prämiensparvertrag hat der BGH eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Kunden vorgenommen, soweit die Zinsänderungsklausel unwirksam ist. Zinsänderungsklauseln bei Prämiensparverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle und wurden in zwei Fällen vom BGH (zu Recht) beanstandet. Schwieriger war hier die Frage, wie die Lücke zu schließen war. Insoweit kam ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht durch Heranziehung von Zinssätzen, die dem konkreten Prämiensparvertrag möglichst nahe kamen.
Rz. 458
Der Vorbehalt der Zinsänderung beinhaltet lediglich eine Anpassung des Vertragszinses an kapitalmarktbedingte Änderungen der Refinanzierungskonditionen der Bank gem. § 315 BGB. In dieser Auslegung bestehen gegen die Klausel keine Bedenken. Behält sich eine Bank das Recht vor, nach Ablauf einer Festzinsperiode die Vertragskonditionen (Verzinsung, Tilgung, neue Festzinsperiode, Jahresleistungen) neu festzusetzen, so hält diese AGB-Regelung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nur stand, wenn sie dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, den Vertrag zu kündigen. Darf der Darlehensnehmer die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der neuen Bedingungen erklären, so ist diese Beschränkung seines Kündigungsrechts unwirksam. Die Bank kann sich auch formularmäßig das Recht vorbehalten, sich von ihrem Darlehensversprechen zu lösen und eine Entschädigung für bereits entstandene Kosten und entgangenen Gewinn zu verlangen, wenn die Unfähigkeit des Darlehensnehmers zur Erfüllung seiner Verpflichtung bereits vor Ablauf der Annahmefrist feststeht.
Rz. 459
Zinsklauseln müssen das Zinsniveau während des Verzugs berücksichtigen. Klauseln, die Ansprüche der Bank auf Überziehungsentgelte bei gekündigtem oder ungekündigtem Girovertrag vorsehen, können ebenfalls nach § 309 Nr. 5b BGB bzw. § 307 BGB (bei Kaufleuten) unwirksam sein.
Rz. 460
Zinsberechnungsklauseln wie "Die in der Jahresleistung enthaltenen Zinsen werden jeweils nach dem Stand des Kapitals am Schluss des vergangenen Tilgungsjahres berechnet" sind trotz § 20 Abs. 2 Hypothekenbankgesetz unwirksam.
Rz. 461
Zinsanpassungsklauseln, die die Anpassungsparameter nicht mit der größtmöglichen Präzision angeben, verstoßen gegen § 307 BGB.