Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
83.1
A. Inhaltskontrolle
Rz. 2408
Klauseln über reguläre und vorzeitige Fälligkeit, Stundungsvergütungen, Verzugs-, Fälligkeits- und Vorfälligkeitszinsen, Klauseln über die Zinsberechnung, Bereitstellungszinsen, Wechselspesen, Bearbeitungs-, Überweisungs- und Abbuchungskosten unterliegen der Inhaltskontrolle. Klauseln über Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank können gegen § 309 Nr. 12b BGB verstoßen. Bereitstellungszinsen von 0,25 % pro Monat werden dagegen als zulässig erachtet. Dagegen ist die Entscheidung des BGH, in einem Kreditvertrag könnten bei Stundung von Teilbeträgen 21 % Jahreszinsen berechnet werden, unter dem Gesichtspunkt des § 307 zweifelhaft. Der Kreditnehmer wird nämlich vielfach übersehen, welche Belastungen ihn im Falle der Stundung erwarten. Die bloße Klausel über die Festlegung der Zinshöhe unterliegt dagegen nicht der Inhaltskontrolle.
Rz. 2409
Auch Zinsänderungsklauseln und Zinsanpassungsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle (primär nach § 308 Nr. 4 BGB) und müssen ein Mindestmaß an Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen enthalten. Denkbar ist hier eine ergänzende Vertragsauslegung, nicht aber eine einseitige Ermessensausübung der Bank. Orientierung können die Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen sein.
B. Im Einzelnen
I. Zinsberechnungsklausel
Rz. 2410
Bereits 1988 hatte der III. Senat des BGH eine Regelung in Bank-AGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt, weil darin für den Durchschnittskunden nicht hinreichend deutlich wurde, dass auch für Darlehensbeträge, die – durch vierteljährliche Zahlungen – bereits getilgt waren, noch bis zum Jahresende Zinsen berechnet wurden. 1990 hat der XI. Senat diese Rechtsprechung fortgeführt. Anders als im früheren Fall waren hier die beiden Regelungen, aus deren Zusammenhang sich die zinserhöhende Wirkung ergibt, nicht in zwei räumlich getrennte, gesondert bezifferte AGB-Absätze aufgenommen, sondern unter einer Ziffer in zwei aufeinander folgenden Sätzen nebeneinander gestellt worden. Auch diese Klauselfassung hat der BGH verworfen, weil es dem Durchschnittskunden Mühe bereite, zwischen den beiden Sätzen einen inneren Zusammenhang herzustellen und den ihn benachteiligenden Sinn der Regelung zu erkennen. Demgemäß wurden die Bedingungen angepasst. Auch in Altverträgen kann sich die Bank nicht mehr auf die unzulässigen Klauseln berufen.
Rz. 2411
Unwirksame Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen führen nicht zur Anwendung der §§ 316, 315 Abs. 1 BGB, vielmehr ist die Lücke von den Umständen des Einzelfalles losgelöst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
Rz. 2412
Die Leitsätze des BGH:
Zitat
a) |
Die Formularklausel, "die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für S-Versicherungseinlagen …", ist wirksam, soweit sie die Vereinbarung eines variablen Zinses enthält, weil es sich dabei um eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien handelt. Sie ist aber in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. |
b) |
Die durch die (teilweise) Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Lücke im Vertrag ist durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen; ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Bankkunden nach § 316 BGB kommt ebenso wenig in Betracht wie ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank nach § 315 Abs. 1 BGB. |
c) |
Das Gericht hat die maßgeblichen Änderungsparameter selbst zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen. |
d) |
Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung unterliegt der selbstständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil formularmäßige Zinsänderungsklauseln typische Vereinbarungen sind, bei deren Unwirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten ist. |
Rz. 2413
Das Urteil ist zwar im Ergebnis zu begrüßen, die Begründung ist jedoch bedenklich. Es liegt keine Kontrollfreiheit der Klausel vor, wonach "der jeweils gültige Zinssatz für S-Versicherungseinlagen…" zu zahlen sei.
Rz. 2414
Für die Frage der "Schranken der ...