Verfahrensgang
AG Aachen (Entscheidung vom 18.02.2003; Aktenzeichen 19 IN 120/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 31.01.2003 beantragte die Beteiligte zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 2). Zur Begründung führte sie an, dass der Beteiligte zu 2) ihr - der Beteiligten zu 1) - Beiträge in Höhe von insgesamt 1.297,28 € schulde. Mit Schriftsatz vom 13.02.2003 teilte die Beteiligte zu 1) mit, dass der Beteiligte zu 2) die offenstehende Forderung am Vortag ausgeglichen habe. Gleichzeitig teilte sie mit, sie sehe sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung eines späteren Insolvenzverwalters nicht in der Lage, den Insolvenzeröffnungsantrag für erledigt zu erklären.
Mit Beschluss vom 18.02.2003 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Beteiligten zu 1) kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 06.03.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Insolvenzantrag sei nicht weggefallen. Um sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 129 ff. InsO aussetzen zu müssen, sei es nämlich von erheblicher Bedeutung, dass das Insolvenzgericht im Wege des Amtsverfahrens ermittele, ob eine Insolvenz vorliege oder nicht. Darüber hinaus sei auf der Grundlage einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu befürchten, dass sie - die Beteiligte zu 1) - sich dem Einwand aussetze, den Insolvenzantrag missbräuchlich gestellt zu haben.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2003 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Es hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Gläubigerantrag unzulässig wird, wenn der Schuldner während des Eröffnungsverfahrens die dem Antrag zugrunde liegende Forderung begleicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 34 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag der Beteiligten zu 1) zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, nachdem der Beteiligte zu 2) noch vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung die dem Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen hat. Insoweit kann zunächst vollinhaltlich auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10.03.2003 Bezug genommen werden. Lediglich zur Verdeutlichung verweist die Kammer nochmals auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 InsO, wonach der Antrag eines Gläubigers u.a. voraussetzt, dass er seine Forderung glaubhaft macht, wobei der Bestand der Forderung noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung glaubhaft sein muss (vgl. etwa Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 14 Rn. 10 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) lässt sich die Zulässigkeit des Antrages also nicht allein aus dem im Gesetz ebenfalls genannten rechtlichen Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herleiten. Dieses rechtliche Interesse ist zwar notwendige, nicht aber hinreichende Zulässigkeitsvoraussetzung.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einschätzung der Kammer aus den von der Beteiligten zu 1) angeführten Konsequenzen ohnehin nicht ohne Weiteres ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung herleiten ließe. Soweit die Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang auf eine mögliche spätere Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter hinweist, so ist anzumerken, dass eine entsprechende Gefahr erst recht bestünde, wenn auf ihren (unzulässigen) Antrag hinein Insolvenzverfahren eröffnet würde. Soweit die Beteiligte zu 1) schließlich Bezug auf den vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 15.11.2002 (BI. 18 f. d.A.) nimmt, wird darauf hingewiesen, dass die Kammer den dort vertretenen Rechtsstandpunkt nicht teilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 1.297,28 € (§§ 37 Abs. 2, 38 Satz 2 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 3018945 |
DStZ 2003, 551 |
ZIP 2003, 1264 |
ZVI 2003, 220 |