Entscheidungsstichwort (Thema)
Obligatorisches Schlichtungsverfahren: Zusammentreffen eines schlichtungsbedürftigen mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag
Orientierungssatz
Wird ein schlichtungsbedürftiger Antrag (hier: Widerruf einer ehrverletzenden Äußerung) im Wege der objektiven Klagehäufung mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag (Räumung einer Wohnung) verbunden, ist das Verfahren regelmäßig insgesamt nicht schlichtungsbedürftig.
Fundstellen
Haufe-Index 1734720 |
NJW-RR 2002, 1439 |
NZM 2002, 503 |
MDR 2002, 906 |
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