Entscheidungsstichwort (Thema)

Obliegenheitsverletzung. Auskunft über das Vermögen, Erwerbsarbeit, Belehrung

 

Leitsatz (amtlich)

Anforderungen an die Belehrung zur Auskunftserteilung im Restschuldbefreiungs- und Stundungsverfahren

 

Normenkette

InsO § 4c S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 03.08.2010; Aktenzeichen 95 IN 152/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.02.2013; Aktenzeichen IX ZB 13/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.08.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 03.08.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Unter dem 10.08.2005 beantragte der Schuldner über seine Verfahrensbevollmächtigten, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen (Bl. 1ff. GA). Zugleich beantragte er die Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO und Stundung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 15.08.2005 wurden dem Schuldner die Verfahrenskosten für Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet (Bl. 17 GA), mit Beschluss vom 24.08.2005 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (B. 22 GA).

Mit Beschluss vom 13.11.2007 (Bl. 134 GA) wurden dem Schuldner auch die Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren gestundet. Die Restschuldbefreiung wurde dem Schuldner mit Beschluss vom 13.11.2007 (Bl. 141 GA) angekündigt. Mit Beschluss vom 13.12.2007 (Bl. 148 GA) wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben, § 200 InsO.

Im Jahresbericht vom 13.01.2010 teilte der Treuhänder erstmals mit, dass unklar sei, ob der - bisher erwerbslose - Schuldner einer Arbeit nachgehe, weil er bisher nicht auf die Aufforderung reagiert habe, entsprechende Unterlagen einzureichen (Bl. 181 GA). Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Treuhänder unter dem 26.04.2010 mit, der Schuldner habe seine Obliegenheiten nach § 295 InsO nach wie vor nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 29.04.2010 schrieb das Gericht den Schuldner persönlich - der auch damals schon von seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurde - an und forderte ihn auf, dem Treuhänder Auskünfte zu seiner derzeitigen Einkommenssituation zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 187 GA verwiesen. Mit Schreiben vom 18.05.2010 teilte der Schuldner mit, er habe sich am 17.05.2010 mit der Kanzlei des Treuhänders in Verbindung gesetzt. Unter dem 09.06.2010 teilte dieser mit, Nachweise über seine finanzielle Situation habe der Schuldner nach wie vor nicht erbracht. Mit Verfügung vom 15.06.2010 (Bl. 196 GA) forderte das Amtsgericht den Schuldner - ebenfalls ohne Zusendung an seine Verfahrensbevollmächtigten - nochmals auf, binnen zwei Wochen entsprechende Nachweise über seine Einkommenssituation beim Treuhänder einzureichen. Mit Schreiben vom 05.07.2010 teilte der Schuldner dem Gericht mit, er habe eine Mitarbeiterin des Treuhänders gebeten, ihm mitzuteilen, welche Unterlagen benötigt würden. Mit Schreiben vom 28.07.2010 teilte der Treuhänder mit, er habe den Schuldner am 07.07.2010 und am 14.07.2010 erneut erfolglos aufgefordert, seine Einkommenssituation detailliert darzulegen.

Mit Beschluss vom 03.08.2010 (Bl. 204 f. GA) hat das Amtsgericht die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben mit der Begründung, der Schuldner habe eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben.

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner unter dem 11.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Schuldner sei auf Nachfrage durch eine Mitarbeiterin des Treuhänders mitgeteilt worden, er solle eine Bilanz vorlegen. Dieser Forderung könne er nicht nachkommen, weil er nicht bilanziere. Er verfüge auch nicht über Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen. Die monatlichen Gewinne könne er - wegen noch nicht eingereichter Einkommenssteuererklärung - nur grob auf 400,00 bis 600,00 € schätzen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 28.09.2010 (Bl. 218 GA) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.

In der weiteren Beschwerdebegründung rügt der Schuldner, er sei nicht hinreichend über die Folgen einer Nichterteilung von Auskünften belehrt worden. Die Belehrung sei zu allgemein und unverständlich gewesen und habe keinen Hinweis auf die mögliche Folge der Versagung der Restschuldbefreiung enthalten.

II.

Die gem. §§ 4d Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wurde seitens des Amtsgerichts zu Recht aufgehoben, weil der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat, § 4c S. 1 Nr. 1 InsO.

Nicht zu beanstanden ist die seitens des Amtsgerichts erfolgte Belehrung über die Folgen der Nichterteilung von Auskünften. Insbesondere ist es vollkommen ausreichend, auf die Folge einer etwaigen Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten hinzuweisen, ohne auch die eventuellen Konsequenzen betreffend die Restschuldbefreiung darz...

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