Entscheidungsstichwort (Thema)
Verurteilung wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme. Unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition. Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub. Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub
Nachgehend
Tenor
Es sind schuldig:
die Angeklagten H. und M. jeweils des schweren Raubes, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition,
der Angeklagte M. darüber hinaus der Nötigung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition,
der Angeklagte K. der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung im Amt und mit unerlaubtem Erwerb von Schusswaffen und Munition zum Zwecke der Überlassung an Nichtberechtigte. Im Übrigen wird der Angeklagte K. freigesprochen.
Es werden verurteilt:
der Angeklagte H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 (zehn) Jahren,
der Angeklagte M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 (zehn) Jahren und 6 (sechs) Monaten,
der Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren und 3 (drei) Monaten.
Gegen die Angeklagten H. und M. wird jeweils die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Angeklagten H. und M. tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A..
Die durch die Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit veranlassten Sachverständigenkosten trägt der Angeklagte M. allein.
Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger M. und R. trägt der Angeklagte M..
Der Angeklagte K. trägt die Kosten des Verfahrens (ausgenommen die Kosten der psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen) und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist, die, soweit er freigesprochen worden ist, jeweils der Staatskasse zur Last fallen.
- bezüglich der Angeklagten H. und M.:
§§ 239 a, 239 b, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, 66 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG -
- bezüglich des Angeklagten M. allein ferner:
§ 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB -
- bezüglich des Angeklagten K.:
§§ 120 Abs. 1, Abs. 2, 332 Abs. 1, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG -
Gründe
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen der drei Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden:
1. Angeklagter H.:
Der Angeklagte H. ist am #### in #### geboren worden und auch dort aufgewachsen. Der Vater des Angeklagten arbeitete, nachdem er zehn Jahre von seinem 18. bis zum 28. Lebensjahr in einer Fremdenlegion gedient hatte, als Fernfahrer. Die Mutter war Hausfrau. Beide Eltern, die sich später scheiden ließen, als der Angeklagte 18 Jahre alt war, sind zwischenzeitlich verstorben. Der Angeklagte ist mit drei jüngeren Geschwistern aufgewachsen; seine Lieblingsschwester #### ist zwischenzeitlich an Krebs verstorben. Der Angeklagte gab an, dass sein Vater zeitweilig, besonders wenn er zu viel Alkohol getrunken hatte, gegenüber seiner Ehefrau, der Mutter des Angeklagten, gewalttätig geworden sei. Zu seinen Geschwistern und deren Familien hält der Angeklagte bis heute Kontakt. Des Weiteren hat er überdauernde Beziehungen zu seiner Tante, Frau ####, sowie seiner auch weiter unten erwähnten "Jugendliebe", der Zeugin ####.
Der Angeklagte wurde altersentsprechend in die Grundschule eingeschult. Nach Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung "lief es ganz gut", bis es zu einem Einbruch in der Biografie des Angeklagten kam, als dieser im Alter von 10/11 Jahren mit seinen drei Geschwistern für ein Jahr in ein Kinderheim ziehen musste, da die Mutter des Angeklagten gravierend an einem Augenleiden erkrankte. In diesem Heimaufenthalt war der Angeklagte zum ersten Mal in seinem Leben persönlich erheblicher Gewalt ausgesetzt, da die Erziehungsmethoden dort sehr streng waren. Zwar wurden er und seine Geschwister am Wochenende vom Vater nach Hause geholt, aber man traute sich nicht, sich bei den Eltern über die Heimunterbringung zu beschweren. Im Übrigen wurde der Angeklagte dort von älteren Heiminsassen zu körperlichen Auseinandersetzungen und auch Diebstählen aufgefordert. Nach einem Jahr konnten der Angeklagte und seine Geschwister wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehren. Da der Angeklagte inzwischen auch schlechter in der Schule geworden war, ging seine Negativentwicklung von da an weiter. Im Alter von 14 Jahren wurde er nach der 7. Schulklasse wegen schlechten Verhaltens von der Schule verwiesen. Der Angeklagte gab dazu in der Hauptverhandlung an, er habe sich wie ein "Zombie" verhalten. Auf Vermittlung ...