Verfahrensgang

AG Aachen (Urteil vom 17.12.1982; Aktenzeichen 15 C 490/82)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 1982 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 15 C 490/82 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Der beklagte Ehemann ist bei dem … beschäftigt, dem unter anderem das Wohnhaus … in … gehört. Mit der Verwaltung seines Wohnungsbestandes hat der … das klagende Wohnungsunternehmen beauftragt, dessen alleiniger Gesellschafter er ist. Der Klägerin obliegt es, die Wohnungen an die vom … vorgeschlagenen Werksangehörigen zu vermieten und bei deren Ausscheiden aus dem Betrieb des … die Mietverhältnisse zu beenden.

Mit schriftlichem Vertrag vom 23.01.1981 vermietete die Klägerin in Abänderung eines bereits im Jahre 1976 geschlossenen Mietvertrages an die Beklagten die im 1. Geschoß des Hauses …, in … gelegene Wohnung. In § 1 Abs. 3 des Mietvertrages heißt es: „Die von dem Wohnungsunternehmen vermietete Werkswohnung ist zweckgebunden für Betriebsangehörige des … und wird nur vermietet mit Rücksicht auf das bestehende Dienstverhältnis beim …”. Der von den Beklagten zu entrichtende Mietzins betrug bis zum 30.6.1982 monatlich 491,60 DM zuzüglich eines Abschlags von 13,– DM auf die Wasserverbrauchskosten und vom 01.07.1982 an 487,25 DM zuzüglich eines Abschlags von 19,90 DM auf die Nebenkosten.

Am 06.03.1982 reklamierten die Beklagten gegenüber dem für die Entgegennahme von Beschwerden zuständigen Siedlungsmann Rauchbelästigungen durch den in ihrer Wohnung befindlichen Schornstein. Die Klägerin ließ daraufhin an dem undichten Kamin Instandsetzungsarbeiten durchführen, die am 21.04.1982 beendet waren. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Beklagten durch die Reparaturarbeiten erklärte sich die Klägerin mit einer Ermäßigung der Grundmiete für die Monate März und April 1982 um 10 % einverstanden. Wegen des Kaminschadens leisteten die Beklagten für März und April 1982 zunächst keine und für die Monate Mai und Juni 1982 um jeweils 20 % gekürzte Mietzahlungen. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 24.06.1982 unter Berufung auf einen Mietrückstand von 1.107,52 DM das Mietverhältnis mit den Beklagten wegen Zahlungsverzuges fristlos. Am 29.06.1982 schließlich überwiesen die Beklagten der Klägerin einen Betrag von 350,96 DM auf die Monatsmieten für März und April 1982.

Die Klägerin hat behauptet, die Rauchbelästigungen durch den defekten Schornstein seien nur geringfügig gewesen. Bis auf kleinere Tapezierarbeiten seien Ende April 1982 die Instandsetzungsmaßnahmen ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Sie hat die Auffassung vertreten, zu einer Mietzinsminderung um mehr als 10 % seien die Beklagten nicht berechtigt gewesen. Im übrigen bedürfe es der Zustimmung des Betriebsrates zur Kühlung nicht, da dem … insoweit keine Verfügungsbefugnis zustehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihre Wohnung im Hause …, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad, WC und Diele im 1. Geschoß nebst Kellerraum und Dachbodenanteil (2 Mansarden), geräumt an sie herauszugeben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihnen eine Räumungsfrist zu gewähren.

Sie haben behauptet, im März und April 1982 habe die Zentralheizung in ihrer Wohnung vollständig abgeschaltet werden müssen, da anderenfalls infolge ausströmender Gase Lebensgefahr bestanden hätte. Auch nach Beendigung der Instandsetzungsarbeiten seien noch Geruchsbelästigungen aufgetreten. Wegen des Defekts am Schornstein und der Reparaturmaßnahmen sei für die Monate März und April, so haben die Beklagten gemeint, eine Mietzinsminderung um 75 % gerechtfertigt gewesen. Die Kündigung sei aber ohnehin schon wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates unwirksam.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Anschließend hat es die Beklagten unter Gewährung einer Räumungsfrist bis Ende März 1983 antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, einer Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) habe es nicht bedurft. Da die Beklagten allenfalls zu der Mietzinsminderung um 25 % für die Monate März und April 1982 berechtigt gewesen seien, habe der Mietrückstand bei Zugang des Kündigungsschreibens mehr als eine Monatsmiete betragen, so daß die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach § 554 Abs. 1 Ziff. 1 BGB erfüllt seien.

Gegen das am 17.12.1982 verkündete Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie auch ordnungsgemäß begründet haben.

Sie wenden sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil und beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts vom 17.12.1982 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat hiervon unterrichtet zu haben, der sich mit dieser Maßnahme auch einverstanden erklärt habe. Im übr...

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