Verfahrensgang
AG Aachen (Urteil vom 13.10.1988; Aktenzeichen 10 C 338/88) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Oktober 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 10 C 338/88 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.500,– DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 11.11.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 % zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Recht zur Zahlung von 1.500,– DM verurteilt. Denn die Beklagte haftet den Klägern gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB auf Schadensersatz.
Das Verhalten der Beklagten erfüllt den Treuebruchstatbestand des § 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB. Zunächst bestand zwischen den Klägern und der Beklagten hinsichtlich der Mietkaution ein Treueverhältnis qualifizierter Art. Denn der Beklagten, die seit dem 11.11.1987 Geschäftsführerin der … Immobilien- und Verwaltungs GmbH gewesen ist, oblag aus dem Mietvertrag der GmbH mit den Klägern nicht nur die – jeder verbindlichen Absprache innewohnende – Pflicht zur Vertragserfüllung, sondern die besondere Verpflichtung zur Sicherstellung des Kautionsbetrages. Dies ergibt sich zum einen aus der ausdrücklichen Regelung in § 24 Ziffer 2 des Mietvertrages vom 27.01.1985, zum anderen aber aus der in § 550 b Abs. 2 BGB besonders geregelten Anlagepflicht. Denn diese Regelung bezweckt, den Rückzahlungsanspruch des Mieters im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters zu sichern. Die Vorschrift des § 550 b Abs. 2 BGB soll einen Zugriff von Gläubigern des Vermieters, sei es im Wege der Einzelzwangsvollstreckung oder im Konkurs, ausschließen. Der besondere Charakter der Anlagepflicht wird durch die in § 550 b Abs. 3 BGB geregelte Unabdingbarkeit unterstrichen. Die Barkaution wird bei der vorliegenden Fallkonstellation dem Vermieter wie ein echtes Pfandrecht in Gewahrsam gegeben (vgl. OLG Frankfurt, WM 1989, Seite 138 f.). Ferner ist von Bedeutung, daß die Anlagepflicht den Vermieter das gesamte Mietverhältnis über trifft, insofern von beachtlichter Dauer ist. Danach ist diese Treuepflicht, sofern die Kaution – wie vorliegend mit 1.500,– DM – keinen geringfügigen Betrag ausmacht, als eine Pflicht von einigem Gewicht anzusehen, wie es der Treuebruchstatbestand des § 266 StGB erfordert. Diese besondere Treuepflicht, die den Tatbestand des § 266 StGB als ein Sonderdelikt kennzeichnet (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 44. Auflage, § 266 Rdnr. 15) und im vorliegenden Fall zunächst nur die GmbH trifft, wird über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Geschäftsführer einer GmbH, hier die Beklagte, ausgedehnt.
Die Beklagte hat ihre Treuepflicht verletzt. Sie hat es jedenfalls seit dem 11.11.1987 unterlassen, die Kaution getrennt anzulegen. Die Garantenstellung der Beklagten ergibt sich wiederum aus der im Mietvertrag besonders geregelten Anlagepflicht.
Desweiteren ist davon auszugehen, daß die Beklagte vorsätzlich gehandelt hat. Dafür spricht zum einen der objektive Pflichtverstoß der Beklagten, zum anderen der Umstand, daß einem Geschäftsführer einer GmbH, die als Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft wie die … Immobilien- und Verwaltungs GmbH als gewerbliche Zwischenvermieterin tätig ist, die Anlagepflicht bekannt sein muß. Die Beklagte hat demgegenüber nicht dargetan, warum sie die Anlage der Kaution nicht überprüft und nicht nachträglich, das heißt nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin, vorgenommen hat. Dies wirkt sich zu Lasten der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten aus. Denn wenn der objektive Tatbestand eines Pflichtverstoßes vorliegt und ein entscheidender Umstand für vorsätzliches Handeln spricht, muß der Handelnde Umstände darlegen und beweisen, die geeignet sind, die Annahme seines Vorsatzes auszuräumen.
Die Beklagte hat mit ihrer Handlungsweise den Klägern auch einen Schaden zugefügt. Denn nach dem Konkurs der GmbH können die Kläger ihre Ansprüche bei der GmbH nicht mehr realisieren. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist am 18.04.1988 mangels Masse abgelehnt worden. Die Höhe des Schadens beträgt 1.500,– DM. Die Kläger sind gemäß § 249 BGB so zu stellen, als wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, das heißt so, als ob die Beklagte die Untreue nicht begangen hätte. In diesem Fall – die Beklagte hätte die Kaution auf ein vom sonstigen Vermögen der GmbH getrenntes Sparbuch eingezahlt – wäre die Kaution von 1.500,– DM (zuzüglich der angefallenen Zinsen) noch vorhanden und stünde den Klägern für eine problemlose Zwangsvollstreckung zur Verfügung.
Gegenansprüche der GmbH, die grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt, WM 1989, ...