Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2 397,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.05.2008 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2 000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.05.2008 zu zahlen.
3.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 642,37 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2008 zu zahlen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 44 % und die Beklagten geschuldnerisch 56 %.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 14.04.2008, gegen 17.50 Uhr, auf der Gemeindeverbindungsstraße von Richt in Richtung ... bei ... ereignete.
Der Kläger befuhr mit seinem Kleinkraftrad, Marke Husquarna, amtliches Kennzeichen ... von Richt in Richtung Krondorf. Die Beklagte zu 2) fuhr mit einem Pkw, Marke BMW X5, amtliches Kennzeichen ... dessen Halter der Beklagten zu 1) ist und welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, von ... in nordwestlicher Richtung nach Richt auf der Gegenfahrbahn. Es kam zum Zusammenstoß der entgegenkommenden Fahrzeuge, nachdem sich der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt einen Helm trug, kurz zuvor nach hinten rechts umgesehen hatte. Vor dem Unfallzeitpunkt hatte es geregnet. Zum Unfallzeitpunkt selbst regnete es nicht mehr und die Straße trocknete bereits ab.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Oberschenkelfrachtquerfraktur linksseitig und eine Zehngliedfraktür D I linksseitig. Er durfte nach dem Unfall das verletzte Bein für einen Zeitraum von sechs Wochen nicht belasten und war bis zum 20.07.2008 arbeitsunfähig erkrankt.
An dem Kleinkraftrad des Klägers trat ein wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der Sachschaden am Fahrzeug des Klägers beträgt 3 800,00 Euro. Für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens hatte der Kläger 615,59 Euro brutto aufzuwenden. Dem Kläger entstand aufgrund der Beschädigung seiner Motorradjacke, seines Motorradhelms sowie seiner Schuhe und seiner Hose ein weiterer materieller Schaden in Höhe von insgesamt 320,00 Euro. Er hatte unfallbedingte allgemeine Kosten in Höhe von 30,00 Euro zu tragen.
Die Beklagte zu 3) wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.04.2008 aufgefordert, den vorbezeichneten Schadensersatz bis spätestens 10.05.2008 zu regulieren. Mit Schreiben vom 17.06.2008 lehnte die Beklagte zu 3) eine Haftung seitens der Beklagten ab. Für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind dem Kläger Anwaltsgebühren in Höhe von 152,92 Euro in Rechnung gestellt worden.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe zum Kollisionszeitpunkt mit ihrem Fahrzeug mehr als die Mitte der Fahrbahn beansprucht. Dies sei schon bauartbedingt und örtlich zwingend gewesen. Er selbst sei äußerst rechts gefahren. Allein die Tatsache, dass sein Kleinkraftrad und damit er selbst nach der Kollision linksseitig von dem von der Beklagten zu 2) gefahrenen Pkw weggeschleudert worden seien, zeige, dass er jenseits der Mitte der Fahrbahn gefahren sei, dies auch äußerst rechts, da er ansonsten frontal in den breiten BMW X5 geprallt wäre. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Betriebsgefahren überwiege die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeuges bei weitem.
Der Kläger beantragt mit seiner Klage vom 04.09.2008, eingegangen bei Gericht am 05.09.2008, den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils zugestellt am 26.09.2008, der Beklagten zu 3) zugestellt am 30.09.2008:
1.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an den Kläger 4 765,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2008 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2008 zu zahlen.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend an den Kläger an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten 814,08 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragten:
Sie tragen vor, die Beklagte zu 2) sei aufgrund der kurvigen Straßenverhältnisse sowie der Tatsache, dass die Straße nicht sehr breit sei, mit ca. 25 km/h und am äußersten rechten Fahrbahnrand, ge...