Tenor

  • 1.

    Die Erinnerung des Verteidigers xxx gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ansbach vom 28.12.2010 wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Dem Angeklagten, der sich in dieser Sache seit dem 26.07.2010 in Untersuchungshaft befand, wurde mit Anklage der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 10.09.2010 unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 tatmehrheitlichen Fällen sachlich zusammentreffend mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Mit Beschluss der Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Ansbach vom 27.07.2010 wurde der Erinnerungsführer Rechtsanwalt xxx zum Pflichtverteidiger des mittlerweile Verurteilten bestellt. Am 29.07.2010 fand ein Gespräch über die Sach- und Rechtslage zwischen dem zuständigen Staatsanwalt, dem Verteidiger Rechtsanwalt xxx sowie dem Vorsitzenden der Großen Strafkammer statt. Zu diesem Zeitpunkt war Anklage noch nicht erhoben. Hinsichtlich des Gesprächsinhaltes wird auf den Vermerk des Staatsanwalts xxx (Bl. 78 d.A.) Bezug genommen. Unter dem 23.09.2010, eingegangen beim Landgericht Ansbach am gleichen Tag, beantragte der Erinnerungsführer Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Noch am selben Tag wurde die Akteneinsicht bewilligt. Die Versendung erfolgte am 28.09.2010. Zu diesem Zeitpunkt war die Akte 209 Blatt stark. Davon betrafen die Blätter 177 und 178 d.A. einen Schriftsatz des Verteidigers mit Bitte um Akteneinsicht, Bl. 189 d.A. einen Schriftsatz des Verteidigers mit der Bitte um Herausgabe eines Schlüssels zu treuen Händen des Verteidigers, auf Blättern 197 bis 198 d.A. einen Schriftsatz des Verteidigers mit dem Antrag auf Erweiterung der Besuchszeiten für den Verurteilten sowie Bl. 209 d.A. den Schriftsatz des Verteidigers mit erneuter Bitte um Akteneinsicht. Ferner enthält die Akte auf den Blättern 192 bis 196 d.A. und 201 bis 205 d.A. die Anklageschrift, die zunächst an das Schwurgericht erhoben wurde und sodann - im Übrigen identisch - zur Großen Strafkammer erneut erhoben wurde. Die Anklageschrift wurde dem Verteidiger mit Verfügung vom 14.09.2010 (Bl. 207 d.A.) zugestellt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 03.12.2010, abgeändert mit Schriftsatz vom 08.12.2010 (Bl. 314 bis 317 d.A.) hat der Verteidiger unter anderem beantragt, eine Terminsgebühr mit Zuschlag nach RVG-VV 4103 für die Besprechung am 29.07.2010 festzusetzen sowie als Pauschale für 218 Seiten Ablichtung 50,20 EUR festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.12.2010 hat die zuständige Rechtspflegerin die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.627,56 EUR festgesetzt. Das Gericht folgte dabei dem Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers mit Ausnahme der Terminsgebühr nach RVG-VV 4103, die nicht erstattungsfähig sei. Ferner hat das Gericht die Auslagen für Fotokopien nur in Höhe von 47,50 EUR (entspricht 200 Seiten) festgesetzt. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss wird Bezug genommen. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 03.01.2011, eingegangen beim Landgericht Ansbach am 04.01.2011, Rechtsmittel eingelegt. Auf die Begründung des Rechtsmittels wird Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Entscheidung vom 24.01.2011 nicht abgeholfen. Auf die Gründe wird Bezug genommen (Bl. 328 d.A.). Der ebenfalls angehörte Bezirksrevisor bei dem Landgericht Ansbach hat sich der Nichtabhilfeentscheidung in der Sache angeschlossen und beantragt, die Erinnerung vom 03.01.2011 als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Das zulässige als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel ist unbegründet.

1.

Dem Verteidiger steht eine Terminsgebühr nach RVG-W 4103 nicht zu. Bei dem Gespräch vom 29.07.2010 zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Vorsitzenden des zum damaligen Zeitpunkt voraussichtlich zuständigen Gerichts handelt es sich um eine Erörterung des Verfahrensstandes zum Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens nach § 160 b StPO. Für die Teilnahme an einer derartigen Erörterung fällt eine Terminsgebühr nach RVG-W 4102 nicht an. Nr. 4102 Ziffer 1 betrifft nur richterliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen, Nr. 2 Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, Nr. 4 Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs und Nr. 5 Sühnetermine nach § 380 StPO. Keiner dieser Nummern unterfällt die Besprechung nach § 160 b StPO. Infrage kommt allenfalls Ziffer 3, die Termine außerhalb der Hauptverhandlung erfasst. Ziffer 3 beschränkt die Terminsgebühr allerdings auf solche Termine, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Besprechung nach § 160 b StPO erfolgte nicht im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Haftprüfung. Für die Teilnahme an einer Erörterung des Standes des Verfahrens nach § 160 b StPO fällt eine Terminsgebühr daher mang...

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