Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung und Amtshaftung

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 6 K 359/98)

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach dazu verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die fehlerhafte Bekanntmachung des Versteigerungstermins am 11.10.2001 im Zwangsversteigerungsverfahren Kilguss (AG Nürnberg 6 K 359/98) entstanden ist bzw. entstehen wird.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Bekanntmachung eines Versteigerungstermins im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Die Klägerin ist Gläubigerin der Zwangsvollstreckungsschuldnerin … Frau … ist Eigentümerin des Hotel- und Gastronomiebetriebs … sowie weiterer Grundstücke mit landwirtschaftlicher Verkehrs- bzw. Waldfläche.

Am 31.07.1998 ordnete das AG Nürnberg die Zwangsversteigerung der Grundstücke … an (Az. 6 K 359/98).

Das maßgeblich werthaltige Hotelgrundstück ist im Grundbuch beschrieben mit „Fl.St. … Gebäude- und Freifläche, Waldfläche 6.942 qm”.

Am 10.08.1999 wurde der Verkehrswert der Grundstücke zusammen auf 1.960.000,00 DM festgesetzt und der des Inventars auf 140.000,00 DM. Aufgrund der Intervention der Vollstreckungsschuldnerin … wurde dieser Verkehrswert auf insgesamt 2.170.000,00 DM erhöht.

Am 02.02.2000 fand der erste Versteigerungstermin statt, in welchem ein Meistgebot von 1.260.000 DM abgegeben wurde. Der Zuschlag wurde auf Antrag der Klägerin nach § 74 a ZVG versagt.

Im zweiten Versteigerungstermin vom 15.11.2000 wurde ein Meistgebot von 1.100.000 DM abgegeben, ein Zuschlag aber nicht erteilt, weil die Klägerin nach Schluss der Bietstunde eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 30 ZVG bewilligte.

Am 08.05.2001 wurde dritter Versteigerungstermin für den 11.10.2001 bestimmt. Diese Terminsbekanntmachung enthielt – wie die vorherigen – die Beschreibung des Versteigerungsobjekts wie im Grundbuch, mit der Verkehrswert-Angabe „1.520.000 DM, Inventar 140.000 DM”. Die Angabe, dass es sich um einen Hotelbetrieb handelte, enthielten die Terminsbekanntmachungen nicht.

In diesem dritten Versteigerungstermin wurde vom Bieter … ein Meistgebot von 1.350.000 DM abgegeben. Diesem Gebot wurde am 18.12.2001 der Zuschlag erteilt.

Hiergegen legte die Vollstreckungsschuldnerin sofortige Beschwerde ein, u.a. wegen fehlerhafter Terminsbekanntmachung. Am 18.02.2002 hob das LG Nürnberg-Fürth (11 T 11000/01) den Zuschlagsbeschluss auf, da die Bekanntmachung des Versteigerungstermins den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG nicht entsprochen habe. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Der vierte Versteigerungstermin vom 16.08.2002 wurde am gleichen Tag aufgehoben, da das LG Nürnberg-Fürth am 15.08.2002 die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR einstellte (10 O 10605/01).

Dieser Einstellungsbeschluss wurde am 02.12.2002 aufgehoben, da die zugrunde liegende Vollstreckungsgegenklage zurückgenommen wurde.

Am 30.12.2002 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag der Klägerin fortgesetzt.

Am 09.04.2003 fand eine neue Sachverständigenbegutachtung bzgl. des Werts der Versteigerungsobjekte statt. Dabei wurde der Grundstückswert am 22.03.2004 nur noch auf 807.000 EUR und das Zubehör auf 13.600 EUR geschätzt.

Das Zwangsversteigerungsverfahren ist immer noch nicht abgeschlossen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den sie durch die fehlerhafte Terminsbekanntmachung erleidet, die zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 18.02.2002 geführt hat.

Sie ist der Ansicht, der Rechtspfleger habe zumindest fahrlässig die Amtspflicht verletzt, die gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren einzuhalten, wozu auch die richtige und vollständige Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung gehöre. Darauf, ob letztlich jemand durch eine fehlerhafte Terminsbestimmung geschädigt wurde, komme es nicht an.

Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin sei wahrscheinlich, da die Forderung der Klägerin durch weitere Zinsrückstände und Rechtsverfolgungskosten weiter angewachsen sei, gleichzeitig aber der Wert des Versteigerungsobjekts gefallen sei.

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die fehlerhafte Bekanntmachung des Versteigerungstermins am 11.10.2001 im Zwangsversteigerungsverfahren Kilguss (AG Nürnberg 6 K 359/98) entstanden ist bzw. entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Meinung, eine Bekanntmachung anhand des Grundbuchinhalts sei richtig, da sich Interessierte über Einzelheiten selbst unterrichten könnten und de...

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