Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6 734,17 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erteilung einer Deckungszusage durch die Beklagte zur Durchführung eines Rechtsstreits.
Vom 14.05.1992 bis 20.05.2005 bestand für den Kläger eine Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Nichtselbständige bei der Beklagten. Dem Versicherungsvertrag lagen seit 01.05.2004 die ARB NRV 2001 Plus zugrunde.
In den 90er Jahren machte der Kläger zwei mittlerweile patentierte Erfindungen. Diese wurden von der damaligen Arbeitgeberin des Klägers, ... gemaß § 6 ArbErfG unbeschränkt in Anspruch genommen. Zum 01.01.2003 wurde der Geschäftsbetrieb von der ... aus der Insolvenzmasse übernommen. Durch ... traf schließlich gem. § 12 Abs. 3 ArbErfG eine einseitige Festsetzung der Vergütung für die o.g. Areitnehmererfindungen, welcher der Kläger gem. § 12 Abs. 4 ArbErfG widersprach. Nunmehr nimmt der Kläger die ... gerichtlich auf Erhalt einer angemessenen Vergütung für die Arbeitnehmererfindungen in Anspruch. Für diesen Rechtsstreit begehrt der Kläger eine Deckungszusage der Beklagten.
Der Kläger meint, daß der Leistungsausschluß von § 3 Abs. 2d) ARB NRV 2001 Plus nicht eingreife. Er macht geltend, daß Streitigkeiten wegen Arbeitnehmererfindungen im Rahmen des Arbeitsrechtsschutzes gemäß § 2b) ARB NRV 2001 Plus versichert sind. Deshalb sei eine Berufung auf den Leistungsausschluß nicht möglich. Insoweit stünde die sog. Unklarheitenregel entgegen. Im übrigen liege ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf angemessene Vergütung der Arbeitnehmererfindung und einem Patentrecht nicht vor.
Der Kläger beantragt deshalb:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen der Versicherungsbedingungen Deckungsschutz zu gewähren für den Streit mit der ... um die Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung für die Erfindungen gemäß den Patenten EP 0701540 und DE 19744951.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Leistungsausschluß gemäß § 3 Abs. 2d) ARB NRV 2001 Plus und ist der Auffassung, daß hier ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vergütungsanspruch und einem Patentrecht vorliege. Die Unklarheitenregelung von § 305c Abs. 2 BGB sei nicht einschlägig, weil die Leistungsausschlußregelung auch für einen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse unmißverständlich sei.
Die Klage wurde zunächst vor dem Amtsgericht Nürnberg erhoben, mit Beschluß vom 28.02.2006 erfolgte eine Verweisung an das Amtsgericht Ansbach, welches den Rechtsstreit mit Beschluß vom 10.07.2006 an das Landgericht Ansbach verwies.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Versicherungsbedingungen für den Streit mit der ... um die Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung für die Erfindungen gemäß den Patenten EP 0701540 und DE 19744951 Deckungsschutz zu gewähren hat.
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf den Leistungsausschluß gemäß § 3 Abs. 2d) ARB NRV 2001 Plus.
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Ausschlußklausel nicht gegen § 305c Abs. 2 BGB. Allein die Tatsache, daß sich aus § 2b) NRV 2001 Plus ergibt, daß sog. Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche umfaßt, ergibt sich nicht, daß eine diesen Bereich einschränkende Ausschlußklausel unzulässig ist. Es entspricht vielmehr ständiger Übung im Versicherungswesen, daß nach relativ weit gefaßter Angabe des von dem Versicherungsschutz umfaßten Bereichs Ausschlußtatbestände geregelt werden. Ausreichend für die Anwendung von § 305 Abs. 2 BGB ist nicht, daß Streit über die Auslegung einer Klausel besteht, Voraussetzung ist vielmehr, daß nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht zu behebender Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. Palandt, 66. Aufl., § 305c BGB, Rz. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Auslegung von AGB gelten trotz ihres abstrakt-generellen Charakters grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Bei einer vertraglichen Einbeziehung von AGB gibt es regelmäßig keine einzelfallbezogenen, auslegungsrelevanten Umstände, so daß der Grundsatz objektiver Auslegung gilt. Die AGB sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der...