Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, auf das Konto des V, Konto - Nr. ### bei der E Bank, BLZ ### 11.126, 90 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine am 11. 04. 00 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft trat vormals - dies ist zwischen den Parteien streitig - unter der Bezeichnung "In - Ring - GBR" auf und änderte den Namen zunächst in "Dr. H2 und später durch schriftlichen Nachtrag in "Stützring GBR" . Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung des Herrn Dr. Ing. I und K2 vom 11. 04. 00 ( Anlage K 1, Bl. 11 d. A. ) den "Nachtrag zur Vereinbarung vom 11. 04 00" ( Anlage K 2, Bl. 12 d. A. ) und die Erklärung der Gesellschafter vom 11. 02. 2006 ( Anlage K3, Bl. 13 d. a. ) Bezug genommen.
Die Klägerin hat einen Stützring zur Reifenstabilisierung entwickelt nebst Patentanmeldung und wirtschaftlicher Verwertung durch Vergabe von Lizenzrechten.
Die Klägerin schloss am 15. 10. 02 unter der damaligen Bezeichnung Dr. I vertreten durch den Gesellschafter Dr. I am 15. 10. 2002 einen Lizenzvertrag mit der Beklagten ( Anlage K 4, Bl. 15 d. A. ) . Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Lizenzvertrag ( Anlage K 4, Bl. 15. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte, der vormals unter der Bezeichnung X mbH firmierte, erhielt eine exklusive Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von Stützringen aus Aluminium unter Nutzung der gewerblichen Rechte aus den Patentanmeldungen.
Für Streitigkeiten aus dem Lizenzvertrag sieht Ziff. 8 des Vertrages vom 15. 10. 2002 eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht vor.
Die Beklagte zahlte weder für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 die nach Ziff. 3b anfallende Mindestlizenz von 50. 000,- Euro pro Jahr zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Klägerin leitete unter dem 19. 05. und 03. 06. 2005 das Schiedsverfahren ein und forderte die Beklagte auf, einen Schiedsrichter zu bestellen. Das Schiedsgericht hat sich am 18. 08. 2005 konstituiert.
Am 21. 11. 2005 hat das Schiedsgericht die erste Verfügung erlassen und forderte die Parteien auf, einen Kostenvorschuss von jeweils 8.853, 30 Euro zu zahlen (Anlage K 6, Bl. 21 ff. insbes. Bl. 23 d. A. )
Aufgrund einer Streitwerterhöhung hat das Schiedsgericht den Kostenvorschuss erhöht und die Parteien aufgefordert, den jeweils auf sie entfallenden Kostenvorschuss von 11. 126, 90 Euro auf das Konto des Vorsitzenden zu zahlen (Anlage K 7, Bl. 24 d. A. ) . Die Klägerin zahlte den Kostenvorschuss fristgemäß. Die Beklagte leistete den Kostenvorschuss nicht.
Die Klägerin behauptet, Herr Dr. I sei auch im Außenverhältnis allein und ausschließlich gemäß Ziff. 2. Satz 1 der "Vereinbarung" vom 11. 04. 2000 vertretungsbefugt gewesen. In Ziff. 2 sei eine eindeutige systematische Trennung zwischen der Vertretung im Außenverhältnis sowie der Geschäftsführung im Innenverhältnis enthalten. Im Außenverhältnis sei Herr Dr. I zur Einzelvertretung berechtigt gewesen. Nur im Innenverhältnis sei die Zustimmung des Mitgesellschafters erforderlich.
Das als Anlage B 1 vorgelegte Schreiben der "U GbR" vom 22. November 2004 liefere keinen Anhaltspunkt für die von der Beklagten behauptete Gesamtvertretung der Klägerin. Der von der Beklagten zitierte Auszug aus der Anlage B 1 gebe lediglich die Stellung wieder, welche dem Mitgesellschafter - Herrn H nach Ziff. 2. Satz 2 der Satzung im Außenverhältnis zugedacht war, nämlich als Berater.
Die Zustimmungserklärung im Schiedsverfahren vom 02. 10. 2002 sei wegen der Einzelvertretungsbefugnis von Dr. I nicht erforderlich gewesen, schade aber nicht.
Zwar sei hinsichtlich der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis der Zusatz "zumindest auf absehbare Zeit" enthalten gewesen, eine Satzungsänderung habe nicht stattgefunden. Eine Abweichung von der in Ziff. 2. Satz 1 der Satzung getroffenen Regelung der Einzelvertretungsbefugnis durch Herrn Dr. I sei nicht beschlossen worden.
Die Gesellschaft sei auch ohne Nennung der einzelnen Mitgesellschafter nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 146, 341 ff.) als Partei zu bezeichnen.
Die Gesellschaft bestehe aus den Gesellschaftern Dr. Ing. I und K2. Sie sei unter der Bezeichnung "in - Ring GbR" gegründet worden, zunächst in "Dr. H2 umbenannt worden und habe durch schriftlichen Nachtrag den Namen "Stützring GbR" erhalten.
Der Lizenzvertrag sei auch nicht zwei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 25. August 2004 gemäß § 177, 179 BGB analog unwirksam geworden. Dem mit den Verhandlungen betrauten damaligen Geschäftsführer I4 - B4, sei bekannt gewesen, dass Herr Dr. I und Herr H Gesellschafter der Dr. I sind und die Gesellschaft durch Herrn Dr. I vertreten wird. Auch über die Änderung der Bezeichnung der Klägerin sei die Beklagte informiert worden. Es sei - dies ist unstreitig - das im Rahmen des Lizenzvertrages geschuldete "Down Payment" von 2000,- Euro an die Klägerin gezahlt worden. Eine solche Zahlung erfolge nicht, wenn Unklarh...