Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsräumung: Räumungsfrist für einen aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses zur Räumung verpflichteten Schuldner
Orientierungssatz
Einem Schuldner, der aufgrund des Zuschlagsbeschlusses zur Räumung verpflichtet ist, ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenso wie einem zur Räumung verurteilten Schuldner gemäß § 721 Abs. 1 ZPO eine angemessene Räumungsfrist zuzubilligen (Anschluss LG Kiel, 11. Februar 1992, 1 T 137/91, NJW 1992, 1174). Eine Räumungsfrist von 4 Monaten ist angemessen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1739496 |
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