Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 25.04.2005; Aktenzeichen XVII 1729/03) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Augsburg vom 25.4.2005 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Für den Betroffenen, der an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung leidet, ist die Beteiligte zu 1) als Betreuerin mit folgenden Aufgabenkreisen: Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten einschließlich Entmüllung, Vermögenssorge, soweit zur Entmüllung erforderlich einschließlich Feststellung der Kontenstände bestellt.
Der Betroffene sammelt in seiner Wohnung krankhaft Müll, u.a. Zeitschriften, Kontoauszüge, Werbeprospekte, Essensreste, die er als „Akten” bezeichnet, so dass seine Wohnung nur schwer betretbar ist. Daher nächtigt er zeitweise im Keller oder Treppenhaus des Mehrfamilienhauses. Eine für den Betroffenen im Jahr 2003 errichtete Betreuung (XVII 0170/03 Amtsgericht Augsburg) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 3.11.2003 aufgehoben. Damals wurde der Betroffene am 19.1.2003 in verwahrlostem Zustand, ferner in reduziertem Allgemein- und Ernährungszustand ins BKH Augsburg eingeliefert und befand sich dort bis 9.4.2003.
Nachdem der Betroffene am 23.12.2003 stationär aufgenommen wurde, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Augsburg vom 24.12.2003 seine vorläufige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 30.12.2003 genehmigt und bis 9.2.2004 verlängert (Beschluss des AG Augsburg vom 30.12.2003 (Bl. 17 B – 19 B)). Der Betroffene blieb freiwillig ca. zwei weitere Wochen in stationärer Behandlung.
Im April 2004 begab sich der Betroffene freiwillig ins Zentralklinikum Augsburg zur Entfernung einer Niere. Er wurde anschließend wiederum ins BKH Augsburg verlegt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Augsburg vom 24.9.2004 wurde erneut die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 4.11.2004 genehmigt, da Hausbewohner die Polizei verständigt hatten, weil der Betroffene im Keller nächtigte, in verwahrlostem Zustand war und am Kopf zahlreiche Schürfwunden aufwies. Der Betroffene wurde am 14.10.2004 auf die offene geronto-psychiatrische Station verlegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Augsburg vom 15.10.2004 wurde die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung bis 4.11.2004 aufgehoben (Bl. 85 B, 86 B Band II d.A.). Der Betroffene hielt sich seit 23.11.2004 wieder in seiner Wohnung auf.
Am 29.12.2004 wurde der Betroffene, nachdem die Nachbarin die Polizei verständigt hatte, erneut ins BKH eingeliefert, aus dem er am 7.1.2005 wieder entlassen wurde. Am 8.1.2005 wurde er ins Krankenhaus Bobingen eingeliefert, wiederum ins BKH Augsburg verlegt und am 9.2.2005 entlassen. Seit diesem Tag bis zum 2.3.2005 befand er sich in der Rena-Klinik Aufendorf.
Seither lebt der Betroffene wieder in seiner Wohnung. Den Aufforderungen der Vermieterin vom 10.11.2004 (Bl. 135 Band I d.A.) und vom 18.4.2005 (Bl. 234, Band II d.A.), sämtlichen Unrat aus der Wohnung und dem Kellerabteil bis 2.5.2005 zu entfernen, kam der Betroffene bisher nicht nach.
Am 21.4.2005 begab sich der Betroffene freiwillig ins BKH Augsburg, aus dem er am 23.5.2005 entlassen wurde.
Mit Antrag vom 7.1.2005 (Bl. 89, 90 B Band II d.A.) beantragte die Betreuerin die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in einem Pflegeheim. Diesen Antrag bestätigte sie mit Schreiben vom 19.1.2005 (Bl. 154 B), 19.3.2005 (Bl. 173, 174 B) und 24.3.2005 (Bl. 175 B), wobei sie zugleich die Aufhebung der Betreuung begehrte, da der Betroffene nicht betreuungsfähig sei.
Mit Beschluss des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Augsburg vom 25.4.2005 (Bl. 178 – 180 B) wurde die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen auf der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung nicht erteilt und das Unterbringungsverfahren eingestellt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Betreuerin vom 3.5.2005 (Bl. 182, 183 B). Die Betreuungsstelle der Stadt Augsburg befürwortet in ihrem Schreiben vom 30.5.2005 die Genehmigung der Unterbringung und nimmt insoweit auf ihre Schreiben vom 21.3. und 30.3. (Bl. 223, 225 Band II d.A.) Bezug.
Mit Schreiben vom 21.4.2005 (Bl. 232 – 233, Band II d.A.) beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22.2.2005 (Bl. 219 – 221, Band II d.A.) wurde der Umfang der Betreuung erweitert und diese verlängert.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Eine Unterbringung durch den Betreuer ist zu genehmigen, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung des Betroffenen die Gefahr besteht, da...