Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten wegen des Schuldsaldos auf einem von ihrem früheren Verwalter errichteten Kontos in Anspruch genommen werden können.
Mit Beschluß vom 12.09.1994 bestellten die Beklagten den Inhaber der …, zu ihrem Verwalter. Am 27.09.1994 wurde ein Verwaltervertrag mit der … abgeschlossen. Nach § 1 des Verwaltervertrages ist der Verwalter unter anderem berechtigt, verpflichtet und bevollmächtigt, gemeinschaftliche Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten und für sie Verwaltungskonten in der Form offener Fremdkonten zu führen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Verwaltervertrag verwiesen.
Am 03.11.1994 eröffnete der Verwalter … bei der Klägerin ein Konto. Für die Kontoeröffnung wurde ein Formblatt verwandt. In der Zeile „Konto/Depotinhaber” ist eingetragen „…, …” Darunter ist in einer Leerzeile eingefügt „… …”. Es folgen der Name, die Unterschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Beruf des Inhabers der …. Abschließend heißt es, daß die Kontoführung für fremde Rechnung erfolgt.
Die Klägerin behauptet, der Zusatz „… …” in dem Kontoeröffnungsformular sei nicht nachträglich eingefügt, sondern von Anfang an im Namen des Kontoinhabers hinzugefügt worden. Zum 31.03.1997 habe das Konto ein Soll in Höhe von 34.663,97 DM aufgewiesen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei für nicht genehmigte Kontoüberziehungen ein Zins von 10,75 % zu zahlen. Die Verfügungen des Verwalters zu Lasten des Kontos seien ausschließlich zugunsten der Wohnungseigentümer erfolgt.
Die Klägerin beantragt daher,
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 34.663,97 DM nebst 10,75 % Zinsen hieraus seit 01.04.1997 sowie 40,– DM an vorgerichtlichen Kosten zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie tragen vor, das Konto sei von dem Verwalter … im eigenen Namen eröffnet worden. Der Zusatz „… …” sei nachträglich hinzugefügt worden. Den Saldo auf dem Konto bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Die Beklagten sind nicht Inhaber des von ihrem Verwalter eröffneten Kontos. Sie können daher aus dem Kontokorrentvertrag mit der Klägerin auch nicht in Anspruch genommen werden.
Kontoinhaber ist vielmehr der ehemalige Verwalter … Aus dem Kontoeröffnungsformular ergibt sich, daß das Konto zumindest in erster Linie auf … lautete, da er als Kontoinhaber bezeichnet wird. Der Zusatz … ist lediglich außerhalb der für die Bezeichnung des Kontoinhabers vorgesehenen Zeile hinzugefügt. Außerdem folgen dann nochmals Name und weitere Personalien des Verwalters … Schließlich heißt es auch, daß das Konto „für fremde Rechnung” geführt wird. Auch dies deutet darauf hin, daß Kontoinhaber der Verwalter sein sollte. Wenn die Beklagten Kontoinhaber wären, würden sie das Konto für eigene Rechnung führen. Außerdem erscheinen die Beklagten auch gar nicht namentlich auf dem Kontoeröffnungsformular.
Es handelt sich daher um ein eigenes Konto des Verwalters … Der Zusatz … kann auch lediglich die Bedeutung haben, dieses Konto von anderen Konten des Verwalters … zu unterscheiden. Daß diese Bedeutung des Zusatzes unzutreffend sei und daß der Zusatz die eigentlichen Kontoinhaber bezeichnen hätte sollen, hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen (§ 164, Abs. II BGB). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.
Der Nachweis ergibt sich auch nicht daraus, daß die … in einer Anlage zum Kontoeröffnungsvertrag als „wirtschaftlich Berechtigte” des Kontos bezeichnet wird. Vielmehr ist dies ein weiteres Indiz dafür, daß der Verwalter … alleiniger Kontoinhaber sein sollte. Zu einer Unterscheidung zwischen einem rechtlich Verfügungsbefugten und einem wirtschaftlich Berechtigten kommt es nämlich nur, wenn jemand zwar im eigenen Namen handelt, dabei aber fremde Interessen wahrnimmt. Die Bezeichnung der Beklagten als wirtschaftlich Berechtigten weist daher, darauf hin, daß der Verwalter … das Konto im eigenen Namen eröffnet hat. Würde es sich um ein Konto der Beklagten handeln, müßte nicht ein vom Kontoinhaber verschiedener wirtschaftlich Berechtigter benannt werden, wirtschaftlich berechtigt wären dann vielmehr die Kontoinhaber selbst.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Sofern der Sachvortrag der Klägerin zutrifft, daß die Verfügungen des Verwalters ausschließlich zugunsten der Wohnungseigentümer erfolgten, liegt eine Bereicherung der Beklagten durch eine Leistung der Klägerin vor. Im Verhältnis der Klägerin zu dem Kontoinhaber … liegt der Rechtsgrund für die Bereicherung in dem abgeschlossenen Bankvertrag, im Verhältnis des Verwalters … zu den Beklagten kann der Rechtsgrund in dem seinerzeit noch bestehenden Verwaltervertrag liegen. Es ist da...