Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Besitzstörung bei Gartenbesuch durch Katze
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Eine vom Katzenhalter zu unterlassende Besitzstörung ist nicht gegeben, wenn in einem Vorortsviertel die gehaltene Katze fremde Gärten oder gelegentlich auch einmal eine fremde Wohnung betritt (Vergleiche OLG Köln, 1982-09-17, 20 U 44/82).
2. In einem Wohn-Vorort hat der Grundstücksbesitzer Katzenbesuch von Nachbargrundstücken in seinem Garten aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden.
3. Das gilt auch dann, wenn die Katze an einer im Garten angelegten Vogeltränke Vögel jagt und zweimal in mehreren Monaten kurz einige Meter ins Haus eingedrungen ist (Vergleiche OLG Köln, 1982-09-17, 20 U 44/82).
Normenkette
BGB §§ 858, 862, 823, 1004, 242
Fundstellen
Haufe-Index 537854 |
NJW 1985, 499 |
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